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Das Sozialgericht Karlsruhe hat entschieden, dass Hinterbliebenen jedenfalls dann kein Anspruch auf Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung zusteht, wenn kein eindeutiger ursächlicher Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Tod des Versicherten vorliegt.
Der verstorbene Versicherte befand sich vom 03. bis zum 09.12.2012 auf einer Geschäftsreise in Kolumbien. Dort suchte er wegen eines grippalen Infekts den Betriebsarzt der besuchten Firmenvertretung auf, der ihm verschiedene Medikamente verschrieb. Auf dem Rückflug wurde der Kläger nicht ansprechbar, mit Schaum vor dem Mund und Nasenbluten auf dem Flugzeugboden sitzend gefunden. An Bord durchgeführte Erste-Hilfe-Maßnahmen wie auch weitere medizinische Hilfemaßnahmen in London, wohin das Flugzeug notfallmäßig umgeleitet wurde, konnten den
Die beklagte
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.04.2015
Quelle: Sozialgericht Karlsruhe/ra-online
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Dokument-Nr. 20867
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