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Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass ein Montageleiter, der von seinem Arbeitgeber auf einer Baustelle im Ausland eingesetzt wird, dort nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht. Für einen solchen möglichen Versicherungsschutz wäre zumindest Voraussetzung, dass das Arbeitsverhältnis nicht nur bereits vor dem Auslandsaufenthalt im Inland bestand, sondern der Einsatz im Ausland im Voraus zeitlich begrenzt wurde und auch nach dem Ende der Entsendung im Inland weiter fortgeführt wird. Dies war im zugrunde liegenden Verfahren nicht der Fall.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls begehrt die Anerkennung seines in Kasachstan erlittenen Unfalls als
Am 2. Dezember 2009 knickte der Kläger in Kasachstan bei einem in der Absicht, die Baustelle aufzusuchen, zurückgelegten Weg mit dem Fuß auf einem mit Schnee bedeckten Weg um und zog sich eine Sprunggelenksfraktur zu. Er wurde zunächst in Kasachstan und ab 14. Dezember 2009 in Deutschland zu Lasten der Beklagten behandelt.
Die
Der Kläger rügt mit der Revision, dass das Landessozialgericht einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch annehmen hätte müssen. Seine Arbeitgeberin sei bei seiner Einstellung mit der schwierigen Materie des Unfallversicherungsschutzes im
Das Bundessozialgericht hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Zu Recht hat das Landessozialgericht entschieden, dass der Kläger bei seinem Sturz am 2. Dezember 2009 in Kasachstan keinen
Gemäß § 140 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 und 3 SGB VII können die Unfallversicherungsträger eine Versicherung gegen Unfälle einrichten, die Personen im Zusammenhang mit einer Beschäftigung bei einem inländischen Unternehmen im
Der Kläger ist auch nicht nachträglich im Wege eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs in die Auslandsunfallversicherung einzubeziehen. Ein Herstellungsanspruch aufgrund einer fehlerhaften Auskunft (über den Versicherungsschutz im Ausland) oder einer unzureichenden Beratung (über die Möglichkeit der Auslandsunfallversicherung) kommt nicht in Betracht, weil der Kläger mit der Beklagten vor seinem Auslandsaufenthalt keinen Kontakt hatte. Die Beklagte war gegenüber dem Kläger ohne dessen vorheriges Ersuchen nicht zur Auskunft oder Beratung aufgerufen. Wenn ein Beratungsfehler im Verhältnis zwischen Beklagter und der Arbeitgeberin des Klägers vorlag - was das Landessozialgericht offen gelassen hat -, könnte dies allenfalls dazu führen, dass der Arbeitgeberin ein eigener Herstellungsanspruch zustand. Hierbei wäre aber insbesondere fraglich, inwiefern bei der Arbeitgeberin überhaupt ein sozialrechtlicher Nachteil aufgrund der nicht abgeschlossenen Auslandsunfallversicherung entstanden ist bzw. entstehen konnte. Hinsichtlich eines zumindest denkbaren Herstellungsanspruchs der Arbeitgeberin besteht für den Kläger aber keine gesetzliche Möglichkeit, diesen im Wege der Prozessstandschaft geltend zu machen. Auch ist nicht vorgetragen oder ersichtlich, dass die Arbeitgeberin einen solchen Anspruch an den Kläger abgetreten hätte.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.01.2014
Quelle: Bundessozialgericht/ra-online
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