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Wer sich bei der Verfolgung eines Taschendiebs verletzt, steht grundsätzlich unter dem Schutz der Gesetzlichen Unfallversicherung. Dies gilt auch, wenn sich das Geschehen im Ausland abspielt, zum Beispiel - wie hier - im Spanienurlaub. Kein versicherter "Arbeitsunfall" im Sinne des Gesetzes liegt allerdings vor, wenn es dem Verfolger nicht in erster Linie um die Festnahme des Straftäters, sondern um die Wiedererlangung des Diebesguts geht. Dies geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Berlin hervor.
Die Gesetzliche Unfallversicherung begründet unter anderem Ansprüche auf Heilbehandlung, Verletztengeld oder Verletztenrente. Sie greift nicht nur bei Unfällen am Arbeitsplatz, sondern schützt auch Personen, die sich im Interesse der Allgemeinheit in Gefahr begeben. Versichert ist zum Beispiel, wer bei Unglücksfällen Hilfe leistet, wer Angegriffenen beisteht oder versucht, einen Straftäter festzunehmen.
Der 1975 geborene Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls, ein Biotechnologe aus Berlin, flog im Juli 2009 zu einem Kongress nach Barcelona. Er nutzte das anschließende Wochenende, um mit seiner Verlobten die Stadt zu erkunden. Nach einem Restaurantbesuch am letzten Abend überfielen ihn zwei Männer und stahlen ihm die Brieftasche mit Bankkarten, Personaldokumenten und 120 Euro. Als der Kläger, der den Verlust sogleich bemerkt hatte, den Tätern nachsetzte, stellte ihm einer der Räuber ein Bein. Der Kläger stürzte und brach sich den linken Ellenbogen. Spanische Passanten riefen die Polizei, die Täter konnten jedoch entkommen.
Die beklagte Unfallkasse Berlin lehnte die Feststellung eines versicherten Arbeitsunfalls ab. Bei lebensnaher Betrachtung sei es dem Kläger ausschlaggebend um die Wiedererlangung seines Eigentums gegangen und nicht um die Verfolgung oder Festnahme der Tatverdächtigen.
Im April 2010 wandte sich der Kläger an das Sozialgericht Berlin. Sein Ziel sei es gewesen, die Täter zu fangen. Weil der Haupttäter einen Kopf kleiner gewesen sei, habe er sich gute Chancen ausgerechnet, diesen bis zum Eintreffen weiterer Passanten festzuhalten.
Das Sozialgericht Berlin wies die Klage nach mündlicher Verhandlung und Befragung der Verlobten ab. Die Voraussetzungen für einen
Die Prozessbeteiligten stritten unter anderem auch darum, wie genau sich der
Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2 [...] begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit).
Kraft Gesetzes sind versichert Personen, die [...]
c) sich bei der Verfolgung oder Festnahme einer Person, die einer Straftat verdächtig ist, oder zum Schutz eines widerrechtlich Angegriffenen persönlich einsetzen.
Absatz 1 Nr. 13 gilt auch für Personen, die im
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.06.2013
Quelle: Sozialgericht Berlin/ra-online
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