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Das Sozialgericht Karlsruhe hat entschieden, dass die Feststellung einer Kniegelenksarthrose als Berufskrankheit eine primäre Gonarthrose und das Fehlen maßgeblicher Konkurrenzursachen voraussetzt.
Der 1955 geborene Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens war von 1991 bis 1994 und erneut von 2000 bis zu einem Arbeitsunfall im März 2011 als Gerüstbauer, Gipser, Stuckateur und Bauhelfer beschäftigt. Anfang des Jahres 2014 begehrte er von der beklagten
Nach der Entscheidung des Sozialgerichts Karlsruhe konnte offenbleiben, ob der Kläger die sogenannten arbeitstechnischen Voraussetzungen der streitigen
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.05.2016
Quelle: Sozialgericht Karlsruhe/ra-online
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