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Sozialgericht Heilbronn, Urteil vom 14.12.2011
S 6 U 1145/09 -

Arthrose im Kniegelenk ist bei Estrichleger als Berufskrankheit anzuerkennen

Mehr als 30.000 Stunden kniebelastende Arbeit als Ursache für Gonarthrose wahrscheinlich

Eine Arthrose im Bereich der Kniegelenke ist bei einem Estrichleger als Berufskrankheit anzuerkennen. Dies entschied das Sozialgericht Heilbronn.

Der 1957 geborene Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls arbeitete bis 2007 fast dreißig Jahre lang als Estrichleger. Seitdem ist er arbeitsunfähig. Die Anerkennung seiner Arthrose im Bereich der Kniegelenke (Gonarthrose) als Berufskrankheit lehnte die Berufsgenossenschaft ab: Die Arthrose sei nicht beruflich, sondern maßgeblich durch sein Übergewicht und eine angeborene Fehlstellung seiner Kniegelenke verursacht.

Klage gegen Berufsgenossenschaft erfolgreich

Seine hiergegen gerichtete Klage vor dem Sozialgericht Heilbronn war erfolgreich. Die Berufsgenossenschaft wurde verurteilt, die Gonarthrose als Berufskrankheit anzuerkennen. Es sei nämlich wahrscheinlich, dass die Gonarthrose durch die Tätigkeit als Estrichleger verursacht worden sei. Der Kläger habe während seines Berufslebens mehr als 30.000 Stunden kniebelastend gearbeitet, somit die vom Verordnungsgeber vorgegebene Mindesteinwirkungsdauer seiner kniebelastenden Tätigkeit von 13.000 Stunden weit übertroffen. Gegenüber dieser beruflichen Belastung träten das Übergewicht und die angeborene Fehlstellung der Kniegelenke als weitere Ursachen für die Arthrose in den Hintergrund. Da es derzeit keine biomechanische Erklärung dafür gebe, inwiefern eine kniebelastende Tätigkeit eine Gonarthrose verursache, könne die Anerkennung als Berufskrankheit nicht mit dem Fehlen eines so genannten belastungskonformen Schadensbildes abgelehnt werden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.02.2012
Quelle: Sozialgericht Heilbronn/ra-online

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