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Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 22.05.2015
S 18 U 113/10 -

Einseitige Kniegelenksarthose kann Berufskrankheit sein

Ausgeprägte Knie­gelenks­erkrankung eines Gas- und Wasserinstallateur kann auf arbeitsbedingte einseitige Belastung zurückgeführt werden

Das Sozialgericht Dortmund hat entschieden, dass bei einem Handwerker, der jahrelang einseitig kniend in der sogenannten Fechterstellung gearbeitet hat, eine einseitige Kniegelenksarthose als Berufskrankheit nach Nr. 2112 der Anlage 1 zur Berufs­krankheiten­verordnung anerkannt und entschädigt werden kann.

Im zugrunde liegenden Verfahren hatte ein Gas- und Wasserinstallateur aus Werne mehr als 13.000 Stunden kniebelastende Tätigkeiten mit einer Mindesteinwirkungsdauer von einer Stunde pro Schicht geleistet. Wegen der Einseitigkeit der bei dem Kläger bestehenden Gonarthrose bezweifelte die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft deren berufliche Verursachung und lehnte die Anerkennung einer Berufskrankheit ab.

Kniegelenksarthrose ist als Berufskrankheit anzuerkennen

Das Sozialgericht Dortmund verurteilte die Berufsgenossenschaft dazu, die Kniegelenksarthrose rechts als Folge der Berufskrankheit nach Nr. 2112 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung anzuerkennen und dem Kläger eine Verletztenrente zu gewähren. Die einseitig ausgeprägte Kniegelenkserkrankung des Klägers entspreche seiner jahrelangen kniebelastenden Arbeitshaltung in der Fechterstellung. Der Kläger habe die einseitige Belastung mit dem überwiegenden Knien auf dem händigen, rechten Knie und Beugestellung im linken Knie plausibel dargelegt. Der altersvorauseilende Befund im rechten Kniegelenk, der erst nach Aufgabe der Tätigkeit festgestellt worden sei, spreche für die berufliche Verursachung. Der Berufskrankheit typischen Körperveränderung stehe die Einseitigkeit der arthrotischen Veränderung in den Knien nicht entgegen, sondern spreche hier für einen hinreichenden kausalen Zusammenhang. Lediglich bei einer symmetrischen Belastung der Knie sei auch eine symmetrische Verteilung der Umbauschäden zu erwarten.

Übergewicht steht Anerkennung einer Berufskrankheit nicht entgegen

Schließlich stehe das Übergewicht des Klägers als konkurrierende Ursache der Anerkennung einer Berufskrankheit nicht entgegen, weil die arbeitstechnischen Voraussetzungen der Berufskrankheit und ein geeignetes Krankheitsbild vorlägen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.06.2015
Quelle: Sozialgericht Dortmund/ra-online

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