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Sozialgericht Karlsruhe, Urteil vom 15.11.2012
S 1 SO 2516/12 -

Guthaben aus Nebenkostenerstattung ist in voller Höhe auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung anzurechnen

Nebenkostenrückzahlung stellt sozialhilferechtliches Einkommen dar

Ein Guthaben aus einer Nebenkostenerstattung ist im Zuflussmonat in voller Höhe auf die Hilfe zum Lebensunterhalt/Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung anzurechnen. Dies entschied das Sozialgericht Karlsruhe.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls, der von der Beklagten seit Jahren Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII bezieht, erhielt im Juni 2012 von seiner Vermieterin eine Rückzahlung für verbrauchsabhängige Wohnungsnebenkosten in Höhe rund 150 Euro. Der beklagte Sozialhilfeträger rechnete diese Rückzahlung im - allein streitigen - Zuflussmonat zunächst in voller Höhe als Einkommen an und zahlte dem Kläger entsprechend geringere Grundsicherungsleistungen. Dem Widerspruch gab die Beklagte insoweit statt, als sie die Anrechnung des Rückzahlungsbetrages im Zuflussmonat auf 1/12 reduzierte.

Nebenkostenerstattung ist im Zuflussmonat in voller Höhe als Einkommen bedarfsdeckend anzurechnen

Die deswegen zum Sozialgericht Karlsruhe erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Da der Kläger die Vorauszahlungen auf die Nebenkosten nicht aus seinen Regelsatzleistungen erbracht habe, stelle die Nebenkostenrückzahlung sozialhilferechtlich Einkommen dar. Dieses Einkommen sei im Zuflussmonat, der hier allein streitig war, in voller Höhe als Einkommen bedarfsdeckend anzurechnen. Eine Aufteilung des Rückzahlungsbetrages auf mehrere - hier: 12 - Monate komme nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nur dann in Betracht, wenn durch die volle Anrechnung der Leistungsanspruch im Zuflussmonat insgesamt entfalle. Dies sei bei dem Kläger nicht der Fall gewesen. Deshalb sei der Widerspruchsbescheid zwar rechtswidrig; jedoch wirke sich diese Rechtswidrigkeit vorliegend nicht zum Nachteil des Klägers aus. Auch § 44 Abs. 1 Satz 4 SGB XII habe der Neufeststellung der Leistungshöhe bereits im Zuflussmonat nicht entgegen gestanden, da diese Bestimmung auf einen einmaligen Einkommenszuwachs in nur einem Leistungsmonat bereits nach ihrem Wortlaut nicht anzuwenden sei.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.11.2012
Quelle: Sozialgericht Karlsruhe/ra-online

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