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Die Stadtwerke hatten dem Kläger, einem ALG II-Empfänger, mitgeteilt, dass für den Zeitraum von April 2004 bis April 2005 ein Guthaben entstanden sei und überwiesen dieses auf sein Konto. Daraufhin änderte die beklagte Arbeitsgemeinschaft den Bewilligungsbescheid und rechnete dem Kläger das Guthaben als Einkommen an.
Dagegen setzte sich der Kläger mit seiner vor dem Sozialgericht Detmold erhobenen Klage zu wehr. Seiner Meinung nach können die zu seinen Lasten im Jahr 2004 aus seiner Arbeitslosenhilfe geleisteten monatlichen Abschlagszahlungen nicht auf die Mietnebenkosten für die Monate Januar bis April 2005 verrechnet werden.
Dies sah das Sozialgericht Detmold anders.
Nach Meinung der 10. Kammer stellt der Guthabensbetrag bei den Stadtwerken kein geschütztes Vermögen dar. Zudem muss dieser Betrag auch nicht etwa deswegen unberücksichtigt bleiben, weil er zum Teil aus einem Zeitraum stammt, in dem der Kläger noch keine Leistung nach dem SGB II sondern Arbeitslosenhilfe bezog. Zwar trifft es zu, das Einkommen im Rahmen des Arbeitslosengeld II-Bezuges nur dann von Bedeutung ist, wenn es einer bestimmten Zeit zugeordnet werden kann, nämlich der Zeit des Bedarfs von Leistungen nach dem SGB II. Mittel, die der Hilfebedürftige (erst) in der Bedarfszeit erhält, sind als Zufluss in der Bedarfszeit Einkommen. Die Frage, wann etwas zufließt, ist dabei grundsätzlich nach dem tatsächlichen Zufluss zu entscheiden. Damit wird nicht in unzulässiger Weise an einen mehr oder weniger zufälligen Zeitpunkt angeknüpft, sondern der aktuellen Notlage das aktuelle Einkommen gegenüber gestellt. Etwas anderes kann nach Auffassung des Sozialgerichts nur dann gelten, wenn gesetzlich ein anderer Zuflusszeitpunkt bestimmt wird. Die maßgebliche Anrechnungsvorschrift des SGB II stellt allein auf die Erzielung von Einnahmen in Geld oder Geldeswert als Einkünfte ab. Das gilt nur in den Fällen nicht, in denen mit bereits erlangten Einkünften Vermögen angespart wird, z. B. über Banken, Sparkassen oder Versicherungen.
Die Auszahlung des Guthabens bei den Stadtwerken Bielefeld ist damit unabhängig vom Zeitraum, aus dem sich das Guthaben ergibt, als Einkommen des Monats Mai 2005 (Zeitpunkt des Zuflusses) zu werten. Dabei liegt ein bewusstes Ansparen grundsätzlich bei der Zahlung von Abschlägen auf die Leistungen der Stadtwerke nicht vor. Auch der Kläger habe bestätigt, die Höhe der Abschläge deshalb so hoch gewählt zu haben, um später nichts nachzahlen zu müssen, nicht um Geld anzusparen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.03.2006
Quelle: Pressemitteilung des SG Detmold vom 07.02.2006
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Dokument-Nr. 1856
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