wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Sozialgericht Karlsruhe, Urteil vom 23.08.2011
S 1 SB 5864/09 -

SG Karlsruhe: Behinderungsbedingte Bindung an das Haus ist Voraussetzung für Nachteilsausgleich "RF"

Schwerbehinderter Mensch muss behinderungsbedingt praktisch an Haus oder Wohnung gebunden sein

Die Zuerkennung des Nachteilsausgleichs „RF“ (Befreiung von der Rundfunk- und Fernsehgebührenpflicht) setzt neben einer schwergradigen Seh- und/oder Hörminderungen eine nicht nur vorübergehende Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) i.S.d. SGB IX von wenigstens 80 voraus. Darüber hinaus ist es Voraussetzung, dass der schwerbehinderte Mensch ständig nicht an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen kann und behinderungsbedingt praktisch an das Haus oder seine Wohnung gebunden ist. Dies entschied das Sozialgericht Karlsruhe.

Im zugrunde liegenden Streitfall klagte eine Frau auf Zuerkennung des Nachteilsausgleichs „RF“ (Befreiung von der Rundfunk- und Fernsehgebührenpflicht), deren GdB u.a. wegen einer Hirnleistungsschwäche, einer Knieendoprothesenversorgung, einer chronischen Bronchitis und eines unwillkürlichen Harnverlustes mit 90 festgestellt war und der die Nachteilsausgleiche „G“ (erhebliche Gehbehinderung) und „B“ (Notwendigkeit ständiger Begleitung) zuerkannt waren.

Voraussetzungen für Zuerkennung des Nachteilsausgleichs

Das Sozialgericht Karlsruhe verwies darauf, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Nachteilsausgleichs „RF“ nicht erfüllt seien, wenn der Betroffene mit technischen Hilfsmitteln, z.B. einem Rollstuhl, oder mit Hilfe einer Begleitperson in zumutbarer Weise öffentliche Veranstaltungen aufsuchen könne. Nicht entscheidend sei dabei, ob die öffentlichen Veranstaltungen, an denen der schwerbehinderte Mensch noch teilnehmen könne, seinen persönlichen Bedürfnissen, Vorlieben, Neigungen und Interessen entsprächen, oder ob am Wohnort des schwerbehinderten Menschen überhaupt öffentliche Veranstaltungen angeboten würden. Um einen Ausschluss von öffentlichen Veranstaltungen begründen zu können, müsse der schwerbehinderte Mensch behinderungsbedingt praktisch an das Haus oder seine Wohnung gebunden sein.

Gesundheitsstörung der Klägerin führen nicht zur unmöglichen Teilnahme am öffentlichen Leben

Diese dargelegten Voraussetzungen für die Zuerkennung des Nachteilsausgleichs sah das Sozialgericht Karlsruhe bei der Klägerin nicht als erfüllt an. Zwar hatte die zuständige Versorgungsbehörde den Teil-GdB für die Hirnleistungsschwäche mit 70 bewertet. Nach dem Ergebnis der medizinischen Beweisaufnahme wirkte sich diese Gesundheitsstörung jedoch nur in Form einer diskreten Beeinträchtigung der zeitlichen und örtlichen Orientierung sowie einer leichten Beeinträchtigung der Merkfähigkeit und des Altgedächtnisses aus. Zum Ausgleich dieser Funktionsstörungen sei der Nachteilsausgleich „B“ zuerkannt. Wegen der Beeinträchtigung ihres Gehvermögens habe die Versorgungsbehörde den Nachteilsausgleich „G“ anerkannt. Die nur leichte Beeinträchtigung durch die Harn- und Stuhlinkontinenz könne die Klägerin durch das Tragen von Windelhosen ausgleichen, was ihr zumutbar sei.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.10.2011
Quelle: Sozialgericht Karlsruhe/ra-online

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/SG-Karlsruhe_S-1-SB-586409_SG-Karlsruhe-Behinderungsbedingte-Bindung-an-das-Haus-ist-Voraussetzung-fuer-Nachteilsausgleich-RF~N12416

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 12416 Dokument-Nr. 12416

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.