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Ein Grad der Behinderung von 50 ist für an Diabetes erkrankte Menschen erst dann gerechtfertigt, wenn eine Insulintherapie mit täglich mindestens vier Injektionen erforderlich ist. Zudem müssen die Betroffenen durch erhebliche Einschnitte gravierend in der Lebensführung beeinträchtigt sein. Dies entschied das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz.
Im zugrunde liegenden Fall musste der Kläger zwar dreimal täglich Basalinsulin spritzen und vier bis sieben Mal täglich ein kurzwirksames Insulin. Es bestanden aber keine gravierenden Einschnitte in der Lebensführung, insbesondere keine Beeinträchtigung durch eine schlechte Einstellungsqualität. Weder war es zu hyperglykämischen Entgleisungen (erhöhter Blutzuckerspiegel) mit erforderlicher ärztlicher Fremdhilfe, noch zu entsprechenden Unterzuckerungen (Hypoglykämien) gekommen.
Das Landessozialgericht lehnte daher einen Antrag auf Annerkennung des Grads der Behinderung von 50 ab. Ein Grad der Behinderung von 50 ist für an
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.09.2011
Quelle: Landessozialgericht Rheinland-Pfalz/ra-online
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Dokument-Nr. 12227
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