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Kraft Gesetzes sind Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner sowie im landwirtschaftlichen Unternehmen nicht nur vorübergehend mitarbeitenden Familienangehörigen versichert (vgl. § 2 SGB VII). Somit entschied das Sozialgericht Heilbronn zugunsten des Klägers, der für seine im Pflegeheim wohnende Mutter deren Streuobstwiesen bewirtschaftete, sich bei einem Sturz vom Apfelbaum verletzte und diesen Unfall als Arbeitsunfall durchsetzen wollte.
Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der 59jährige Kläger bewirtschaftete für seine im
Die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung des Unfalls als
Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg: Das Sozialgericht Heilbronn hat die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft verpflichtet, den
(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2 (...) begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. (...).
(1) Kraft Gesetzes sind versichert (...) 5. Personen, die (...)
a) Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens sind und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
b) im landwirtschaftlichen Unternehmen nicht nur vorübergehend mitarbeitende
(2) Landwirtschaftliche Unternehmen (...) sind nicht
1. Haus- und Ziergärten,
2. andere Kleingärten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes (...)
(3) Unternehmer ist
1. derjenige, dem das Ergebnis des Unternehmens unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereicht, (...).
Die Anerkennung als
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.01.2013
Quelle: Sozialgericht Heilbronn/ra-online
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Dokument-Nr. 15063
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