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Sozialgericht Heilbronn, Urteil vom 28.05.2014
S 6 U 1404/13  K -

Sturz auf einer beruflich veranlassten Tagung ist auch mit knapp zwei Promille Alkohol im Blut als Arbeitsunfall anzusehen

Rückweg zum Hotelzimmer ist Arbeitsweg und bei Fußgängern auch im alkoholisierten Zustand unfallversichert

Das Sozialgericht Heilbronn hat entschieden, dass ein nächtlicher Sturz eines Betriebs­rats­mit­glieds während einer Tagung auch dann als Arbeitsunfall anzuerkennen ist, wenn der Gestürzte knapp zwei Promille Alkohol im Blut hatte.

Der 58jährige Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls ist Betriebsrat bei einem internationalen Konzern mit Sitz in der Region Stuttgart. Im April 2010 fand in einem Hotel in Bad Kissingen eine dreitägige Betriebsräteversammlung statt. Diese dauerte am ersten Abend bis gegen 19.30 Uhr. Mit einem Blutalkoholspiegel von 1,99 Promille stürzte der Kläger in der Nacht gegen 1 Uhr im Treppenhaus des Tagungshotels, wo er mit Kopf- und Lungenverletzungen bewusstlos aufgefunden und gegen 4 Uhr in die Notaufnahme gebracht wurde. Anschließend war er längere Zeit arbeitsunfähig. Noch heute leidet er unter Schmerzen und Konzentrationsstörungen. Gegenüber seiner Berufsgenossenschaft gab der Kläger an, sich nicht mehr an den Unfallhergang erinnern zu können. Es sei auf der Tagung üblich, auch beim abendlichen geselligen Zusammensein unter Kollegen über betriebliche Belange zu sprechen.

Berufsgenossenschaft verneint Vorliegen eines Arbeitsunfalls

Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall ab. Der Kläger habe sich zum Unfallzeitpunkt in alkoholisiertem Zustand befunden und nicht bewiesen, dass er dabei einer betrieblichen Tätigkeit nachgegangen sei.

Ermittlungen der Berufsgenossenschaft ergaben keinen Anhaltspunkt für konkrete alkoholbedingte Ausfallerscheinungen

Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg. Das Sozialgericht Heilbronn hat die Berufsgenossenschaft verpflichtet, den Sturz auf der Tagung als Arbeitsunfall anzuerkennen. So habe der Kläger beim geselligen Beisammensein auch Dienstliches besprochen. Im Übrigen habe sich der Arbeitsunfall auf dem Rückweg zum Hotelzimmer ereignet. Dieser „Arbeitsweg“ sei hier selbst dann unfallversichert, wenn der Kläger im Hotel nach „Ende des offiziellen Teils“ nur private Gespräche geführt hätte. Denn bei beruflichen Tagungen sei regelmäßig eine klare Trennung zwischen privaten und betrieblichen Belangen nicht möglich. Der Versicherungsschutz sei auch nicht durch den Alkoholkonsum entfallen. So gebe es bei Fußgängern (anders als bei Autofahrern) keine feste Promillegrenze, ab der von einer absoluten Verkehrsuntüchtigkeit auszugehen sei. Die Ermittlungen der Berufsgenossenschaft hätten hier aber keinen Anhaltspunkt für konkrete alkoholbedingte Ausfallerscheinungen gezeigt (wie z.B. ein schwankender, torkelnder Schritt). Demnach sei nicht nachgewiesen, dass der Unfall auf der - dem Kläger nicht vertrauten - Hoteltreppe wesentlich auf die Alkoholisierung zurückzuführen ist.

Hinweis zur Rechtslage:

§ 8 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch [SGB VII]:

(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2 [...] begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. [...].

(2) Versicherte Tätigkeiten sind auch 1. das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit, [...].

Die Anerkennung als Arbeitsunfall hat weitreichende Folgen:

So hat die zuständige Berufsgenossenschaft dem Betroffenen unter bestimmten Voraussetzungen u.a. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (z.B. eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme oder eine Umschulung) zu erbringen, Verletzten-/Übergangsgeld oder eine Verletztenrente zu zahlen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.07.2014
Quelle: Sozialgericht Heilbronn/ra-online

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