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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17.04.2008
L 6 U 39/04 -

Trunkenheitsfahrt: Keine Anerkennung als Arbeitsunfall

Witwe scheitert mit Klage gegen Berufsgenossenschaft

Erleidet ein Arbeitnehmer auf dem Weg zur Arbeit infolge alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit einen Verkehrsunfall, scheiden Ansprüche gegen die gesetzliche Unfallversicherung aus. Dabei muss die Blutalkoholkonzentration - anders als im Strafverfahren - nicht unbedingt durch ein standardisiertes Verfahren bewiesen sein.

Lesetipp - refrago:

Der Versicherte war frühmorgens auf dem Weg zur Arbeit kurz hinter seinem Wohnort in einer Linkskurve geradeaus gefahren und gegen einen Baum geprallt. Die Polizisten am Unfallort bemerkten Alkoholgeruch sowie eine geleerte Schnapsflasche im Fahrerraum. Eine in der Notfallambulanz des Krankenhauses entnommene Blutprobe ergab eine erhebliche Blutalkoholkonzentration. Wegen der Notoperation wurden keine weiteren Blutentnahmen durchgeführt. Der Versicherte verstarb infolge der Verletzungen einige Wochen darauf. Die Berufsgenossenschaft lehnte Ansprüche der Witwe des Versicherten ab, da dieser alkoholbedingt absolut fahruntüchtig gewesen sei.

Gericht: Unfall ist im Ergebnis auf Alkohol zurückzuführen

Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt hat die Klage der Witwe letztinstanzlich abgewiesen. Zwar erlaube die Blutprobe nicht den Nachweis der absoluten Fahruntüchtigkeit, da sie nicht nach standardisierten Regeln durchgeführt wurde. In Zusammenschau mit dem Unfallhergang sowie der Feststellungen der Polizisten habe jedoch zumindest relative Fahruntüchtigkeit vorgelegen. Andere Unfallursachen als ein typischer alkoholbedingter Fahrfehler wie etwa ein technischer Defekt, Wildwechsel, Witterungsverhältnisse oder die Beteiligung anderer Verkehrsteilnehmer seien nicht ersichtlich. Deshalb scheide die Anerkennung als Arbeitsunfall aus.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.10.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 10/08 des LSG Sachsen-Anhalt vom 29.10.2008

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