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Ein Sozialhilfeträger muss weder zusätzliche Beerdigungskosten für ein mehr als 1.000 Euro teureres Wahl- statt Reihengrab noch für einen "Leichenschmaus" übernehmen. Dies entschied das Sozialgericht Heilbronn.
Im zugrunde liegenden Streitfall verstarb der Ehemann der 75jährigen Klägerin Ende Oktober 2010. Auf Wunsch der Klägerin wurde er auf einem Heilbronner Friedhof in einem Wahl- statt in einem Reihengrab beigesetzt. Die Klägerin verfügt lediglich über eine geringe Rente und bezieht zusätzlich
Mit ihrer Klage vor dem Sozialgericht Heilbronn machte die Klägerin geltend, die beklagte Stadt habe ihr weitere
Das Sozialgericht Heilbronn wies die Klage ab. Der beklagte
Die erforderlichen Kosten einer
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.07.2013
Quelle: Sozialgericht Heilbronn/ra-online
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Dokument-Nr. 16254
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