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Sozialgericht Karlsruhe, Urteil vom 15.11.2012
S 1 SO 2641/12 -

Kosten für Todesanzeige, Kondolenzmappe und Schmuckurne sind keine "erforderlichen" Aufwendungen für Beerdigung

Aufwendungen müssen mit der Durchführung der Bestattung untrennbar verbunden sein

Aufwendungen für Todesanzeige, Kondolenzmappe und Schmuckurne gehören nicht zu den erforderlichen Kosten einer Bestattung im Sinne des Sozialhilferechts. Dies entschied das Sozialgericht Karlsruhe.

Im zugrunde liegenden Fall begehrte der Kläger, Empfänger von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, von dem beklagten Sozialhilfeträger die Übernahme weiterer Kosten der Bestattung seiner verstorbenen Ehefrau aus Mitteln der Sozialhilfe, insbesondere für eine Todesanzeige, eine Kondolenzmappe sowie für eine Schmuckurne anstelle einer einfach gestalteten Urne. Antrag und Widerspruch blieben insoweit erfolglos.

Sozialhilfeträger muss nach dem Gesetzeswortlaut nur für die Bestattung "erforderlichen" Kosten übernehmen

Auch die deshalb zum Sozialgericht Karlsruhe erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass im Rahmen der Sozialhilfeleistungen nach dem Gesetzeswortlaut nur die Kosten übernahmefähig seien, die für die Bestattung "erforderlich" gewesen seien. Der Begriff der "erforderlichen Kosten" impliziere dabei geringere Kosten als sie für eine "standesgemäße" Beerdigung anfielen. Die "Erforderlichkeit" von Bestattungskosten beurteile sich nach einem objektiven Maßstab. Erforderliche Kosten seien deshalb nur diejenigen, die üblicherweise für eine würdige und den örtlichen Gepflogenheiten entsprechende einfache Bestattung anfielen und die unmittelbar der Bestattung unter Einschluss der ersten Grabherrichtung dienten. Die Aufwendungen müssten mit der Durchführung der Bestattung untrennbar verbunden sein. Nicht ausreichend seien Kosten für solche Maßnahmen, die nur anlässlich des Todes entstünden, also nicht final auf die Bestattung selbst ausgerichtet seien. Zu den nicht erforderlichen Kosten gehörten deshalb die Aufwendungen für die üblichen kirchlichen und bürgerlichen Feierlichkeiten, unter anderem die Kosten für Todesanzeigen und die Aufwendungen für eine Kondolenzmappe. Da der Begriff der "Erforderlichkeit" der Kosten der Bestattung in § 74 SGB XII sich sowohl auf die Art der Kosten als auch auf die Höhe beziehe, seien auch Aufwendungen für eine Schmuckurne nicht "erforderlich", sondern vom Sozialhilfeträger nur im Umfang der Kosten für eine einfache Urne zu übernehmen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.11.2012
Quelle: Sozialgericht Karlsruhe/ra-online

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