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Sozialgericht Heilbronn, Urteil vom 28.04.2016
S 11 R 4362/15 -

Hartz IV: Keine Leistungskürzung nach nicht nachweisbarem Meldeversäumnis

Gericht glaubt Aussage eines Zeugen

Einem Leistungsempfänger, der sich nach einem Urlaub ordnungsgemäß beim Jobcenter zurückmeldet, dürfen nicht die Bezüge gekürzt werden, weil sich in den Unterlagen kein entsprechender Aktenvermerk über die Rückmeldung finden lässt. Dies entschied das Sozialgericht Heilbronn und glaubte nach Zeugenvernehmung der Aussage des Bekannten des Leistungsbeziehers, der diesen beim Besuch des Jobcenter begleitet hatte.

Der 44jährige schwerbehinderte Kläger aus Heilbronn steht seit Jahren im SGB II-Leistungsbezug. Bestellte ihn das Jobcenter Stadt Heilbronn ein, kam er dem in der Vergangenheit stets nach. Im Rahmen einer persönlichen Vorsprache Mitte August 2015 genehmigte ihm das Jobcenter eine Ortsabwesenheit ("Urlaub") bis 27. August 2015 und forderte ihn auf, sich am Vormittag des Folgetags (28. August) am Empfangstresen des Jobcenters zurückzumelden. Dass der Kläger an jenem Tag vorsprach, ist in den Akten des Jobcenters nicht vermerkt. Obwohl der Mann im weiteren Verlauf geltend machte, sich pflichtgemäß zurückgemeldet zu haben (dies könne sein Bekannter bezeugen), senkte das Jobcenter die SGB II-Leistungen des Klägers wegen eines "Meldeversäumnisses" um knapp 120 Euro ab.

Zeuge bekundet glaubhaft Begleitung des Klägers zum Termin beim Jobcenter

Die hiergegen gerichtete Klage war nach Anhörung des Klägers und eingehender Zeugenvernehmung des Bekannten erfolgreich. Das Sozialgericht Heilbronn entschied, dass der (nicht im Hartz IV-Bezug stehende) Zeuge sich glaubhaft, wahrhaftig und authentisch habe daran erinnern können, den Kläger am fraglichen Vormittag bei dessen Vorsprache im Jobcenter begleitet zu haben, um ihn anschließend in eine nahegelegene Pizzeria zum Essen einzuladen. Es könne offen bleiben, aus welchen Gründen die Rückmeldung des Klägers in den Akten des Jobcenters nicht vermerkt worden sei; womöglich hänge dies damit zusammen, dass der Kläger an jenem Tag auch noch Fragen zur Weiterbewilligung seiner SGB II-Leistungen gehabt habe.

Gericht lehnt Vertagung und Beweisantrag auf Vernehmung diverser Mitarbeiter des Jobcenters ab

Den in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag des Jobcenters, den Gerichtstermin zu vertagen und diverse, offensichtlich im Wechsel am Empfang eingesetzte Mitarbeiterinnen als Zeuginnen zu vernehmen, lehnte das Gericht ab. Denn es werde als wahr unterstellt, dass sich keine der benannten Mitarbeiterinnen an eine Vorsprache des Klägers am 28. August letzten Jahres erinnern könne; vielmehr erscheine es unter Berücksichtigung der zahlreichen täglichen Kundenkontakte im Empfangsbereich des Jobcenters und angesichts des begrenzten menschlichen Erinnerungsvermögens nur natürlich, dass ein dort eingesetzter Mitarbeiter sich nach rund einem dreiviertel Jahr nicht mehr an eine einzelne Vorsprache des Klägers erinnern könne.

Hinweis zur Rechtslage:

§ 32 Zweites Buch Sozialgesetzbuch [SGB II] - Auszug -:

[...] Kommen Leistungsberechtigte trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen [...] einer Aufforderung des zuständigen Trägers, sich bei ihm zu melden [...], nicht nach, mindert sich das Arbeitslosengeld II [...] jeweils um 10 Prozent des für sie [...] maßgebenden Regelbedarfs. Dies gilt nicht, wenn Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen. [...]

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.05.2016
Quelle: Sozialgericht Heilbronn/ra-online

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