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Das Jobcenter/Arge kann einem ALG-II-Empfänger, der aufgrund von Krankheit einen Termin nicht wahrnimmt, die Bezüge kürzen. Kranksein ist allein noch kein ausreichender Grund für ein Nichterscheinen bei der Behörde. Dies hat das Bundessozialgericht entschieden. Nur wer so krank ist, dass er im Bett bleiben muss, kann einen Meldetermin beim Jobcenter ausfallen lassen. Eine entsprechende Bescheinigung des Arztes ist darüber hinaus erforderlich.
Im zugrunde liegenden Fall bezog ein Mann (Kläger) seit Januar 2005 Leistungen nach dem SGB II. Er kam mehrfach Meldeaufforderungen unter Vorlage von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nicht nach. Die Behörde (Beklagte) akzeptierte die Bescheinigungen nicht als wichtigen Grund und senkte das
Klage und Berufung sind ohne Erfolg geblieben. Das LSG hat zur Begründung ausgeführt, jedenfalls bei hier vorliegenden Anhaltspunkten, dass die bescheinigte
In seiner vom Bundessozialgericht zugelassenen Revision rügte der Kläger eine Verletzung von § 31 SGB II. Die Sanktionierung einer wiederholten Pflichtverletzung setze voraus, dass ein erstes Sanktionsereignis bereits feststehe, argumentierte er. Die Rechtsfolgenbelehrungen in den angefochtenen Bescheiden genügten nicht den Anforderungen, wie sie den Entscheidungen des BSG zu entnehmen seien. Die Beklagte hätte ihn in einem individuellen Schreiben konkret über die Rechtsfolgen und ihre Auffassung aufklären und belehren müssen. Auch sei eine wiederholte Pflichtverletzung nicht gegeben, weil die Meldeversäumnisse in einem gewissen Zusammenhang stünden. Bei
Die Revision des Klägers hatte Erfolg, soweit die Beklagte wegen des Meldeversäumnisses vom 17.10.2007 für einen Zeitraum von drei Monaten die zusätzliche Aufhebung des
Im Übrigen war die Revision des Klägers nicht begründet. Nach den bindenden Feststellungen des LSG liegen keine gesundheitlichen Umstände vor, die wichtige Gründe für das Nichterscheinen des Klägers zu dem Meldetermin darstellen könnten. Die Bescheinigung der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.12.2010
Quelle: ra-online, Bundessozialgericht (pm/pt)
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