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Sozialgericht Dortmund, Beschluss vom 26.05.2014
S 35 AS 1758/14 ER -

Hartz IV: Jobcenter darf Leistungen wegen Meldeversäumnissen nicht ohne Aufhebung des Bewilligungs­bescheids kürzen

SG Dortmund bejaht Anspruch auf sozialgerichtlichen Eilrechtsschutz und hebt Hartz Sanktion auf

Bezieher von Arbeitslosengeld II erhalten sozialgerichtlichen Eilrechtsschutz, wenn das Jobcenter bewilligte Leistungen wegen Meldeversäumnissen kürzt, ohne den Bewilligungs­bescheid aufzuheben. Dies entschied das Sozialgericht Dortmund im Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes auf den Antrag eines Leistungsbeziehers aus Hagen.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte das Jobcenter Hagen Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II in Höhe von 782 Euro gewährt (Regelbedarf und Wohnkosten). Wegen zweier Meldeversäumnisse des Leistungsempfängers kürzte das Jobcenter den Regelbedarf von 391 Euro um 20 %, ohne den Bewilligungsbescheid insoweit aufzuheben.

Jobcenter hätte mit Sanktionsbescheiden den Bewilligungsbescheid in der Höhe der Minderungsbeträge teilweise aufheben müssen

Auf den Antrag des Leistungsempfängers hat das Sozialgericht Dortmund das Jobcenter im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, Leistungen der Grundsicherung in der durch den Bewilligungsbescheid festgesetzten Höhe vorläufig auszuzahlen. Das Jobcenter habe es versäumt, mit den Sanktionsbescheiden den Bewilligungsbescheid in der Höhe der Minderungsbeträge teilweise aufzuheben.

Bereits bewilligte Leistung wurde zu Unrecht vorenthalten

Es liege auch ein Anordnungsgrund im Sinne einer besonderen Eilbedürftigkeit vor: Zwar sei die Leistungsminderung um 20 % noch nicht existenzbedrohend. Zu Gunsten des Antragstellers sei jedoch zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin ihm eine bereits bewilligte Leistung zu Unrecht vorenthalte.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.07.2014
Quelle: Sozialgericht Dortmund/ra-online

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