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Liegt eine Beschäftigung aus nichtselbstständiger Arbeit vor, so ist diese sozialversicherungspflichtig. Dies gilt auch für Trainer eines Sportvereins. Dies hat das Sozialgericht Heilbronn in seiner Entscheidung bekanntgegeben.
Im vorliegenden Fall zahlte der Handballverein von Juli 2008 an dem Trainer der Herrenmannschaft ein monatliches "Bruttogehalt" von 3.450 Euro (inclusive "steuerfreien Zuschlägen" und Fahrtkosten in Höhe von je monatlich 700 Euro). Wegen unzureichenden sportlichen Erfolgs wurde der Trainer im Dezember 2009 entlassen, erhielt nach anwaltlicher Intervention aber bis zum Vertragsende im Juni 2010 die vereinbarte Vergütung weiter. Die Trainerin der Damenmannschaft erhielt im Zeitraum 2007/2008 (bis zur einvernehmlichen Trennung aufgrund der weiten Anfahrt) eine monatliche Pauschale von 600 Euro zzgl. 150 Euro für das Training der A-Juniorinnen.
Die beklagte Rentenversicherung Bund'>Deutsche
Die hiergegen gerichtete Klage war (abgesehen von kleineren Korrekturen der Forderungshöhe) erfolglos: Beide Trainer seien in den Vereinsbetrieb eingegliedert gewesen und hätten kein unternehmerisches Risiko getragen. Denn weder hätten sie eigenes Kapital noch nennenswert eigene Betriebsmittel eingesetzt. Vielmehr seien die notwendigen Arbeitsmittel (wie Bälle, Leibchen, Trikots etc.) gestellt worden. Die Trainingszeiten seien ebenso wie die Einsatzzeiten an Spieltagen vorgegeben gewesen. Die beiden
Hinweis zur Rechtslage:
§ 7 Viertes Buch Sozialgesetzbuch [SGB IV]:
(1) 1Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. 2Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. (....)
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.10.2016
Quelle: Sozialgericht Heilbronn/ ra-online
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Dokument-Nr. 23239
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