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Sozialgericht Heilbronn, Urteil vom 27.09.2016
S 11 R 3919/13 -

Verein muss für Trainer seiner Herren- und Damenmannschaften Sozialversicherungs­beiträge bezahlen

Handballverein zur Nachzahlung von 20.000 Euro verurteilt

Liegt eine Beschäftigung aus nicht­selbstständiger Arbeit vor, so ist diese sozial­versicherungspflichtig. Dies gilt auch für Trainer eines Sportvereins. Dies hat das Sozialgericht Heilbronn in seiner Entscheidung bekanntgegeben.

Im vorliegenden Fall zahlte der Handballverein von Juli 2008 an dem Trainer der Herrenmannschaft ein monatliches "Bruttogehalt" von 3.450 Euro (inclusive "steuerfreien Zuschlägen" und Fahrtkosten in Höhe von je monatlich 700 Euro). Wegen unzureichenden sportlichen Erfolgs wurde der Trainer im Dezember 2009 entlassen, erhielt nach anwaltlicher Intervention aber bis zum Vertragsende im Juni 2010 die vereinbarte Vergütung weiter. Die Trainerin der Damenmannschaft erhielt im Zeitraum 2007/2008 (bis zur einvernehmlichen Trennung aufgrund der weiten Anfahrt) eine monatliche Pauschale von 600 Euro zzgl. 150 Euro für das Training der A-Juniorinnen.

Betriebsprüfung ergibt Nachzahlungsforderung von 20.000 Euro

Die beklagte Rentenversicherung Bund'>Deutsche Rentenversicherung Bund führte Ende Juli 2011 eine Betriebsprüfung durch und forderte vom Handballverein Sozialversicherungsbeiträge von mehr als 20.000 Euro nach. Denn der Handballverein habe die beiden Trainer abhängig beschäftigt, ohne Sozialversicherungsbeiträge in der nachgeforderten Höhe zu zahlen.

Klage des Handballvereins gegen Sozialversicherungsbeitragsnachforderung erfolglos

Die hiergegen gerichtete Klage war (abgesehen von kleineren Korrekturen der Forderungshöhe) erfolglos: Beide Trainer seien in den Vereinsbetrieb eingegliedert gewesen und hätten kein unternehmerisches Risiko getragen. Denn weder hätten sie eigenes Kapital noch nennenswert eigene Betriebsmittel eingesetzt. Vielmehr seien die notwendigen Arbeitsmittel (wie Bälle, Leibchen, Trikots etc.) gestellt worden. Die Trainingszeiten seien ebenso wie die Einsatzzeiten an Spieltagen vorgegeben gewesen. Die beiden Handballtrainer hätten auch keinen bestimmten Erfolg geschuldet. Vielmehr habe der Handballverein das jeweils pauschal vereinbarte Honorar auch bei Verhinderung (z.B. wegen Erkrankung) bzw. nach Entlassung des Trainers der Herrenmannschaft weitergezahlt. Das seinerzeitige Weisungsrecht des Handballvereins werde auch daraus deutlich, dass der Trainer im Dezember 2009 (gegen seinen Willen) von seiner Tätigkeit als Trainer voll umfänglich freigestellt worden sei. Soweit seinerzeit die Trainerin der Damenmannschaft zeitweise auch anderweitig als Trainerin tätig und der Herrenmannschaftstrainer als Schulleiter einer Privatschule beschäftigt gewesen sei, so könne in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht ohne Weiteres eine Mehrfachbeschäftigung vorliegen.

Hinweis zur Rechtslage:

§ 7 Viertes Buch Sozialgesetzbuch [SGB IV]:

(1) 1Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. 2Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. (....)

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.10.2016
Quelle: Sozialgericht Heilbronn/ ra-online

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