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Das Sozialgericht Münster hat einen Bescheid aufgehoben, mit dem Sozialversicherungsbeiträge für den Trainer einer Landesligamannschaft geltend gemacht worden sind.
Nach Auffassung des Gerichts sprachen die Umstände der Ausübung der Trainertätigkeit gegen die Annahme, dass der Trainer beim klagenden Verein abhängig beschäftigt war. Vielmehr wurde die Trainertätigkeit nach den Feststellungen des Gerichts weitgehend weisungsfrei ausgeübt, da aufgrund der Vereinbarungen zwischen Verein und Trainer dieser in der zeitlichen und inhaltlichen Gestaltung der Trainingsinhalte frei war, Trainingszeiten und Freundschaftsspiele selbständig festlegen konnte und berechtigt war, Dritte auf eigene Kosten zur Erfüllung seiner Traineraufgaben heranzuziehen. Eine Vergleichbarkeit der Verhältnisse bei der Landesligamannschaft mit dem Regionalligateam des Vereins sah das Gericht als nicht gegeben an.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.12.2005
Quelle: Pressemitteilung des SG Münster vom 24.11.2005
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Dokument-Nr. 1434
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