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Einkünfte aus einem Hobby sind bei der Berechnung von Hartz IV-Leistungen ohne Gegenrechnung der für das Hobby angefallenen Ausgaben zu berücksichtigen, wenn die Ausübung des Hobbys für einen SGB II-Leistungsbezieher unangemessen ist. Dies entschied das Sozialgericht Halle.
Im zugrunde liegenden Fall ging der Kläger, Bezieher von Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV), nach eigenen Angaben dem
Das Sozialgericht Hall ließ in seiner Entscheidung offen, ob das
Zur Begründung verwies das Gericht auf § 3 Abs. 3 Satz 1 Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (Alg II-V). Danach sollen tatsächliche Ausgaben nicht abgesetzt werden, soweit diese ganz oder teilweise vermeidbar sind oder offensichtlich nicht den Lebensumständen während des Bezuges der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende entsprechen. Im SGB II-Regelsatz seien Bedarfe für die Ausübung eines Hobbys vorgesehen. Darin sei die gesetzgeberische Wertung zu sehen, dass höhere Ausgaben für ein
Auch für den Fall, dass die Ballonfahrten als Ausübung eines Gewerbes anzusehen seien, könnten die Ausgaben nicht abgezogen werden, da gegen den Kläger ein Gewerbeverbot ausgesprochen sei. Ausgaben für eine nicht erlaubte Gewerbeausübung seien nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Alg II-V vermeidbar. Nicht erlaubte Tätigkeiten seien im Interesse der Steuerzahler nicht mit Fürsorgeleistungen zu fördern.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.09.2017
Quelle: Sozialgericht Halle/ra-online
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Dokument-Nr. 24857
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