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Verfügt ein Erblasser zu Gunsten eines "Hartz IV"- Leistungsbeziehers, dass die Erbschaft nur insoweit ausgezahlt wird, als bedürftigkeitsabhängige Sozialleistungen weiterhin bezogen werden können, darf die Grundsicherungsbehörde gleichwohl ihre Leistungen einstellen. Dies entschied das Sozialgericht Dortmund.
Im zugrunde liegenden Fall hatte ein 52-jähriger Langzeitarbeitsloser aus Dortmund von seiner Mutter eine
Das JobCenter/Arbeitsgemeinschaft Dortmund stellte daraufhin die Zahlung von Arbeitslosengeld II (Alg II) ein. Das Sozialgericht Dortmund lehnte es ab, die Behörde im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zur Weiterzahlung von Alg II zu verpflichten. Der Antragsteller könne kurzfristig seinen Lebensunterhalt durch die Verwertung von in seinem Besitz befindlichen Aktien sicherstellen. Zur Beendigung seiner Hilfebedürftigkeit sei er gehalten, das sittenwidrige
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.10.2009
Quelle: ra-online, SG Dortmund
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