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Das Sozialgericht Gießen hat entschieden, dass die Rentenversicherung verpflichtet gewesen wäre, Versicherte, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gelebt haben, zeitnah nach dem Inkrafttreten des "Gesetzes zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrecht" über einen bestehenden Anspruch auf eine Witwenrente zu beraten.
Im zugrunde liegenden Streitfall lebte eine 58jährige Frau aus Mittelhessen in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Nachdem ihre Lebenspartnerin im Juni 2003 verstorben war, stellte sie im Juli 2003 bei der
Durch das am 1. Januar 2005 in Kraft getretene "Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrecht" wurden dann eingetragene Lebenspartnerschaften auch umfassend in die Hinterbliebenenversorgung der gesetzlichen Rentenversorgung einbezogen.
Einen neuen Antrag auf eine
Die
Das Sozialgericht Gießen war anderer Auffassung und gab der Klägerin Recht. Die
Nach dieser Vorschrift solle ein Träger der
Da der Rentenversicherer eine konkrete Hinweispflicht gehabt habe, komme es auch nicht mehr darauf an, dass seinerzeit über die Neuregelung in den Medien informiert worden sei. Bei Verletzung einer konkreten Hinweispflicht könne sich ein Versicherungsträger darauf nicht mehr berufen.
Für einen Anspruch auf
Die Träger der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.07.2013
Quelle: Sozialgerichtsbarkeit/Sozialgericht Gießen/ra-online
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Dokument-Nr. 16303
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