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Mit mehreren Beschlüssen erklärte der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen das im Sächsischen Nichtraucherschutzgesetz für Gaststätten geregelte allgemeine Rauchverbot für mit dem Grundrecht der Betreiber kleiner Ein-Raum-Gaststätten auf Berufsfreiheit unvereinbar. Darüber hinaus verletze die Regelung auch die Betreiber von Diskotheken in ihrem Grundrecht auf Berufsfreiheit sowie den allgemeinen Gleichheitssatz, soweit für Diskotheken, zu denen Jugendliche keinen Zutritt haben, die Möglichkeit ausgeschlossen sei, Raucherräume einzurichten.
Am 1. Februar 2008 trat das Sächsische
Mehrere Inhaber so genannter Ein-Raum-Gaststätten, denen die Einrichtung eines separaten Raucherraumes nicht möglich ist, hatten unter anderem einen Eingriff in ihr Grundrecht auf Berufsfreiheit geltend gemacht, da sie einem generellen
Die Verfassungsbeschwerden hatten Erfolg. Zwar werde das
Die angegriffene Regelung führe aber zu einer übermäßigen Belastung der Betreiber kleiner Ein-Raum-Gaststätten. Diese Betriebe unterschieden sich nicht nur durch eine geringe Zahl von Sitzplätzen sowie das vorwiegend an Getränken ausgerichtete Angebot von den übrigen Gaststätten, sondern auch durch die besondere Gästestruktur. Solche Gaststätten sprächen überwiegend Stammgäste an, unter denen sich eine vergleichsweise große Zahl von Rauchern befinde. Da die Betreiber aufgrund der begrenzten räumlichen Kapazitäten keine Raucherräume anbieten könnten, sei zu erwarten, dass sich die rauchenden Kunden von den kleineren Gaststätten abwendeten und größere Gaststätten mit Raucherräumen besuchten. Die gewählte gesetzgeberische Konzeption trage somit dazu bei, dass sich die wirtschaftliche Lage der Kleingastronomie weiter verschlechtere, indem sie größeren Gaststätten, in denen abgetrennte Raucherräume eingerichtet werden könnten, Vorteile im Wettbewerb um die Gäste verschaffe. Die damit verbundene Schlechterstellung der Ein-Raum-Gaststätten überschreite die Grenze des Zumutbaren.
Darüber hinaus füge sich der Ausschluss der Diskotheken von der Möglichkeit, abgetrennte Raucherräume einzurichten, nicht in das vom Gesetzgeber entwickelte Regelungskonzept ein. Es fehlten hinreichende Rechtfertigungsgründe dafür, bei Diskotheken von dem gewählten ausgleichenden Nichtraucherschutzkonzept generell abzuweichen. Der Gesichtspunkt des Minderjährigenschutzes rechtfertige den Begünstigungsausschluss lediglich für diejenigen Diskotheken, bei denen Personen unter 18 Jahren Zutritt gewährt werde. Auch die gesteigerte Schutzpflicht gegenüber jungen Menschen über 18 Jahren und die Absicht, gruppendynamischen Prozessen entgegenzuwirken, rechtfertige die ungleich stärker belastende Beschränkung der Berufsausübungsfreiheit von Diskothekenbetreibern nicht. Der Gesetzgeber habe schon mit der Zulassung von Raucherräumen in Gaststätten in Kauf genommen, dass sich dort auch Nichtraucher aufhielten. Damit seien Nachfolgeeffekte bei Erwachsenen akzeptiert worden, die nicht in gleichheitswidriger Weise bei Diskotheken unterbunden werden dürften. Den gruppendynamischen Prozessen könne auf weniger belastende Weise auch dadurch entgegengewirkt werden, dass die Attraktivität der Raucherräume verringert werde, indem dort keine Tanzmöglichkeiten angeboten werden dürften.
Bis zu einer verfassungsgemäßen Neuregelung, die der Landtag bis zum 31. Dezember 2009 zu treffen hat, bleiben die angegriffenen Regelungen weiterhin anwendbar. Zur Vermeidung erheblicher wirtschaftlicher Nachteile wurde jedoch angeordnet, dass in Ein-Raum-Gaststätten mit weniger als 75 qm Gastfläche und ohne abgetrennten Nebenraum, zu denen Personen mit nicht vollendetem 18. Lebensjahr keinen Zutritt erhalten, der Gaststättenbetreiber das Rauchen gestatten darf, wenn die
SächsVerfGH, Beschluss vom 16. Oktober 2008 – Vf. 26-IV-08(HS), Vf. 28-IV-08(HS), Vf. 30-IV-08(HS), Vf. 34-IV-08(HS), Vf. 36-IV-08(HS), Vf. 42-IV-08(HS), Vf. 44-IV-08(HS)
SächsVerfGH, Beschluss vom 16. Oktober 2008 – Vf. 15-IV-08, Vf. 59-IV-08
SächsVerfGH, Beschluss vom 16. Oktober 2008 – Vf. 92-IV-08
§ 2 Allgemeines
(1) Das Rauchen ist in folgenden Einrichtungen untersagt: (...)
(2) Soweit nicht von Absatz 1 erfasst, gilt das
8. Gaststätten im Sinne von § 1 des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), das zuletzt durch Artikel 149 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2424) geändert worden ist, in der am 1. März 2007 geltenden Fassung, sowie Einrichtungen, die den Vorschriften des Gaststättengesetzes unterliegen; (...).
§ 3 Ausnahmen
Das allgemeine
3. abgetrennten Nebenräumen von Gaststätten, sofern diese als Räume, in denen das Rauchen zugelassen ist, gekennzeichnet sind, mit Ausnahme von Diskotheken; (...).
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.10.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des Verfassungsgerichtshofs Sachsen vom 16.10.2008
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Dokument-Nr. 6849
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