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Das Sozialgericht Gießen hat die Klage einer Witwe gegen die Berufsgenossenschaft auf eine Hinterbliebenenrente abgewiesen, das die genauen Umstände des Unfalls ihres Ehemanns ungeklärt sind und ein Vollbeweis für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls nicht erbracht werden konnte.
Im zugrunde liegenden Fall war der Ehemann im Dreischichtbetrieb als Kranführer bei einem holzverarbeitenden Betrieb beschäftigt. Auf dem Firmengelände betrieb er zudem einen Privatgarten und verarbeitete Abfallhölzer auf eigene Rechnung zu Brennholz. Er verstarb an inneren Verletzungen, weil er in dem Betrieb auf einem Kran oberhalb von Arbeitskanzel und Laufschiene eingeklemmt wurde.
Die genauen Umstände, wie und weshalb er sich dorthin begab, sind ungeklärt. Laut Stechkarte hatte der Mann sich zum Zeitpunkt des Unfalls bereits ausgestochen und die Frühschicht beendet. Der nachfolgende Kranführer hatte seine Schicht auf dem Kran bereits angetreten. Er bemerkte seinen Kollegen nicht und erfuhr von dem
Die
Nach weiteren Ermittlungen und der Vernehmung von Zeugen bestätigte das Sozialgericht Gießen die Entscheidung der
Die Zeugen hätten übereinstimmend angegeben, dass der Verstorbene sich auch häufig aus nicht betrieblichen Gründen auf dem Firmengelände aufgehalten habe. Zwar könne ein betrieblicher Bezug nicht ganz ausgeschlossen werden. Mutmaßungen über die Beweggründe für das Verhalten des Verstorbenen anlässlich des Unfallereignisses ersetzten aber nicht den erforderlichen Vollbeweis, dass dieser in Ausübung einer betrieblichen Verrichtung den Kran bestiegen habe. Auch eine weitergehende Klärung des Sachverhaltes sei letztlich nicht möglich.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.10.2013
Quelle: Sozialgericht Gießen/ra-online
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Dokument-Nr. 17083
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