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Kommt es auf der Heimfahrt nach einer Betriebsfeier zu einem tödlichen Unfall, besteht für den Ehepartner des Verunglückten nur dann Anspruch auf Hinterbliebenenrente, wenn der Fahrer sich auf direktem Weg nach Hause begeben hatte und keinen Umweg fuhr. Das entschied jetzt das Hessische Landessozialgericht.
Lesetipp - refrago:
Im zugrunde liegenden Streitfall war ein Außendienstmitarbeiter in der Nacht nach einer
Die dagegen gerichtete Klage der Witwe blieb vor dem Sozialgericht Frankfurt am Main und dem Hessischen Landessozialgericht erfolglos. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen nach § 63 Sozialgesetzbuch – 7. Band (SGB VII), da es nicht erwiesen sei, dass der Versicherte einen Wegeunfall erlitten habe. Der vom Ehemann zurückgelegte Umweg sei nicht geringfügig. Denn dieser Weg sei doppelt so lang gewesen wie der direkte Weg von der
Die vom Ehemann gewählte Strecke von der Feier bis nach Hause betrug 38 km gegenüber 15 km für die kürzeste Verbindung. Die zeitliche Vorgabe von 18 Minuten für die kürzeste Fahrstrecke erhöhte sich auf 33 Minuten, so dass das Gericht davon auszugehen hatte, dass der Ehemann sich auf einem erheblichen und damit unversicherten Umweg befand, als er tödlich verunglückte.
Da keine besonderen betrieblichen Gründe bekannt seien, die einen solchen erheblichen Umweg rechtfertigen könnten, käme gesetzlicher Unfallversicherungsschutz nur in Betracht, wenn der Ehemann sich tatsächlich auf dem Heimweg verirrt hätte, wie die Klägerin vortrug. Gegen ein solches irrtümliches Verfahren auf dem Rückweg spräche jedoch, dass der Ehemann dieselbe Strecke nur wenige Stunden zuvor auf der Hinfahrt mit dem eigenen Pkw zurückgelegt habe.
Das Landessozialgericht konnte letztlich ebenso wenig wie das Sozialgericht Gründe erkennen, aufgrund derer der Klägerin die gesetzliche Hinterbliebenenrente zuzuerkennen wäre.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.12.2010
Quelle: ra-online (ac)
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