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Sozialgericht Gießen, Beschluss vom 28.11.2014
S 25 AS 859/14 ER -

Hartz IV: Kürzung des Mietzuschusses wegen nicht schlüssigem Konzept des Landkreises zu Unterkunftskosten unzulässig

Daten zur Ermittlung der An­gemessen­heits­grenzen fehlerhaft

Das Jobcenter darf einer Hilfeempfängerin aus Gießen die Miete für zunächst drei Monate nicht kürzen, da das Konzept des Landkreises Gießen zu Unterkunftskosten nicht schlüssig ist. Dies entschied das Sozialgericht Gießen. Dies hat das Sozialgericht Gießen jetzt in einem Eilverfahren so beschlossen.

Die 51-jährigen Frau des zugrunde liegenden Streitfalls bezieht Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch 2. Buch (Hartz IV) und bewohnt zusammen mit ihrer behinderten 17jährigen Tochter eine 90 m² große Wohnung im Stadtgebiet von Gießen.

Jobcenter beruft sich auf Angemessenheitsgrenzen und kürzt Mietzuschuss

Die Miete für diese Wohnung beträgt einschließlich der Nebenkosten 779 Euro im Monat. Das Jobcenter kürzte den Betrag auf 505,54 Euro und begründete dies damit, dass die Kosten für Unterkunft und Heizung unangemessen seien. Dabei bezog sich die Behörde auf das Konzept des Landkreises Gießen zur Ermittlung der Angemessenheitsgrenzen. Danach betrage die angemessene Bruttokaltmiete für einen Zwei-Personen-Haushalt in Gießen höchstens 400,54 Euro.

Konzept muss schlüssig sein

Das Sozialgericht Gießen berief sich in seiner Entscheidung auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und verwies darauf, dass ein solches Konzept schlüssig sein müsse. Nur dann könne es Kürzungen rechtfertigen. Das durch eine externe Firma erstellte Konzept ermittele die angemessenen Unterkunftskosten anhand der Bestandsmieten. Berücksichtigt werden dabei die Bevölkerungsentwicklung, die Bevölkerungsdichte, die Siedlungsstruktur, die Neubautätigkeit in einer Kommune, dass Pro-Kopf-Einkommen, der Bodenpreis, die Zentralität sowie die jeweilige Mietstufe nach dem Wohngeldgesetz. Die zugehörigen Daten erfragte die Firma bei Groß- und Kleinvermietern und verwendete die Daten des Jobcenters Gießen.

Berechnung fehlerhaft

Das Sozialgericht hält die in dem Konzept vorgenommene Berechnung aber für fehlerhaft. Die Daten des Jobcenters bildeten nämlich nicht die gesamte Bandbreite des Wohnungsbestands vom einfachen bis gehobenen Standard ab. So werde das Ergebnis verfälscht. Außerdem habe das Jobcenter in einem Zeitraum von zehn Monaten der Antragstellerin nur zwei zumutbare Wohnungsangebote vorlegen können. Dies verdeutliche, dass die Ermittlung der angemessenen Kosten mit dem vorliegenden Konzept nicht gelungen sei.

Das Jobcenter muss daher der Frau jetzt für zunächst drei Monate weiterhin die vor der Kürzung zuerkannten Unterkunftskosten zahlen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.12.2014
Quelle: Sozialgericht Gießen/ra-online

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