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Bundessozialgericht, Beschluss vom 02.04.2014
B 4 AS 17/14 B und B 4 AS 18/14 B -

BSG: Jobcenter Essen muss höhere Unterkunftskosten zahlen

Entscheidung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen nunmehr rechtskräftig

Das Jobcenter Essen muss "Hartz IV"-Empfängern in Essen in der Regel höhere Unterkunftskosten zahlen. Das Bundessozialgericht hat eine Beschwerde des Jobcenters gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen und damit die Entscheidung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen in vollem Umfang bestätigt.

Im vorliegenden Fall hatte bereits das Landessozialgerichts das Jobcenter verurteilt, einer Empfängerin von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ("Hartz IV"), die in Essen zur Miete wohnte, höhere Mietkosten zu erstatten.

Anspruch auf durch schlüssiges Konzept ermittelte Bruttokaltmiete

Zwar hat das Landessozialgericht den vom Jobcenter ermittelten Preis für die Grundmiete ("Nettokaltmiete") von 4,61 Euro als angemessen angesehen. Der Preis basiere auf einem schlüssigen Konzept in der Gestalt des Essener Mietspiegels 2011. Das Jobcenter sei jedoch nicht befugt, dieser angemessenen Grundmiete lediglich die tatsächlichen Betriebskosten hinzuzurechnen, um die insgesamt angemessene "Referenzmiete" zu bestimmen. Vielmehr habe der Betroffene Anspruch darauf, eine durch ein schlüssiges Konzept ermittelte Bruttokaltmiete zu erhalten. Dies bedeutet, dass eine hohe Grundmiete durch niedrige Betriebskosten kompensiert werden kann und umgekehrt. Da das Jobcenter Essen keine statistischen Erhebungen zu der Frage durchgeführt hat, welche Betriebskosten in Essen angemessen sind, seien diese aus Betriebskostenübersichten zu übernehmen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.05.2014
Quelle: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen/ ra-online

Vorinstanz:
  • Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.11.2013
    [Aktenzeichen: L 7 AS 1121/13 und L 7 AS 1122/13]
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