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Das Jobcenter Essen muss "Hartz IV"-Empfängern in Essen in der Regel höhere Unterkunftskosten zahlen. Das Bundessozialgericht hat eine Beschwerde des Jobcenters gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen und damit die Entscheidung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen in vollem Umfang bestätigt.
Im vorliegenden Fall hatte bereits das Landessozialgerichts das Jobcenter verurteilt, einer Empfängerin von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ("Hartz IV"), die in Essen zur
Zwar hat das Landessozialgericht den vom Jobcenter ermittelten Preis für die Grundmiete ("Nettokaltmiete") von 4,61 Euro als angemessen angesehen. Der Preis basiere auf einem schlüssigen Konzept in der Gestalt des Essener Mietspiegels 2011. Das Jobcenter sei jedoch nicht befugt, dieser angemessenen Grundmiete lediglich die tatsächlichen
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.05.2014
Quelle: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen/ ra-online
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Dokument-Nr. 18188
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