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Hartz-IV-Empfänger erhalten Leistungen für die Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Kosten, soweit diese angemessen sind. Die angemessene Mietobergrenze ist nach einem schlüssigen Konzept zu ermitteln. Über ein solches Konzept verfügt der Landkreis Waldeck-Frankenberg, nicht aber die Stadt Offenbach. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht.
Für die Ermittlung der Mietobergrenzen ist der von der Stadt Offenbach zugrunde gelegte einfache Mietspiegel 2006 bzw. 2008 nach Auffassung des Hessischen Landessozialgerichts unzureichend. Denn dieser gebe keine Auskunft über tatsächlich freie Wohnungen mit einfachem Standard und deren Mietpreis. Daher sei das Konzept der Stadt Offenbach aus dem Jahr 2006, nebst Fortschreibung 2009, das maßgeblich auf diesen Mietspiegel abstellt, unzureichend.
Die aufwendigen Ermittlungen des Landkreises Waldeck-Frankenberg hingegen erfüllten die rechtlichen Vorgaben an ein schlüssiges Konzept zur Ermittlung der angemessenen Mietobergrenze. Denn der Landkreis habe neben den Bestandsmieten auch die Mietangebote ermittelt. So seien unter anderem Zeitungs- und Internetannoncen ausgewertet und die Eigentümer hinsichtlich der aktuellen Mietdaten befragt worden.
(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. [...]
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.04.2013
Quelle: Hessisches Landessozialgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 15545
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