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Sozialgericht Gießen, Beschluss vom 02.09.2015
S 18 SO 131/15 ER -

Behinderter Schüler hat auch für Nachmittagsangebot der offenen Ganztagsschule Anspruch auf Schulbegleiter

Schulbegleiter stellt Hilfe zu angemessener Schulbildung im Sinne der Ein­gliederungs­hilfe­verordnung dar

Das Sozialgericht Gießen hat entschieden, dass ein behinderter Schüler auch für das Nachmittagsangebot einer offenen Ganztagsschule Anspruch auf Schulbegleiter hat.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der 2005 geborene Antragsteller leidet an einer komplexen Muskelerkrankung mit schubförmigem Verlauf. Seinen Antrag auf Übernahme der Kosten für die Nachmittagsbetreuung in der offenen Ganztagsschule lehnte die Behörde mit der Begründung ab, dass der reguläre Schulbesuch des Antragstellers unter Inanspruchnahme eines Schulbegleiters bereits gesichert sei.

SG bejaht Anspruch auf Schulbegleiter

Das Sozialgericht Gießen hat in seinem dem Eilantrag stattgebenden Beschluss ausgeführt, dass der Anspruch auf einen Schulbegleiter auch für die Zeit der Teilnahme an den Nachmittagsangeboten der offenen Ganztagsschule bestehe. Es handele sich hierbei um Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung i.S.d. gesetzlichen Regelungen sowie der Eingliederungshilfeverordnung. Die Bestimmungen umfassten nicht nur den Pflichtunterricht in der Schule, sondern auch die nachmittägliche Betreuung, die geprägt von schulischen Inhalten sei, und diese stützten und förderten.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.09.2015
Quelle: Sozialgericht Gießen/ra-online

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