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Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass der Sozialhilfeträger im Rahmen der Eingliederungshilfe die Kosten für die erforderliche Schulbegleitung einer Grundschülerin mit Down-Syndrom beim Besuch einer Regelgrundschule mit inklusiver Beschulung zu tragen hat, wenn keine Lehrinhalte vermittelt werden, sondern sich die Schulbegleitung auf unterstützende Tätigkeiten beschränkt.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls wechselte nach zweijährigem Besuch einer
Der beklagte Landkreis hat die Kostenübernahme dafür abgelehnt. Es gehe um den Kernbereich der pädagogischen Arbeit, weshalb das Land als Träger der Schulverwaltung in der Pflicht stehe. Der sonderpädagogische Bedarf werde durch die fünf Sonderschullehrer-Stunden nicht gedeckt. Wenn die
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat die Entscheidung des Sozialgerichts Reutlingen, das den Landkreis zur Leistung verurteilt hatte, bestätigt. Er hat hervorgehoben, dass der
(1) Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, erhalten Leistungen der
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(1) Leistungen der
1. Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu; die Bestimmungen über die Ermöglichung der Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht bleiben unberührt, [...]
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Die Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch umfasst auch
1. heipädagogische sowie sonstige Maßnahmen zugunsten körperlich und geistig behinderter Kinder und Jugendlicher, wenn die Maßnahmen erforderlich und geeignet sind, dem behinderten Menschen den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen oder zu erleichtern.
2. Maßnahmen der Schulbildung zugunsten körperlich und geistig behinderter Kinder und Jugendlicher, wenn die Maßnahmen erforderlich und geeignet sind, dem behinderten Menschen eine im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht üblicherweise erreichbare Bildung zu ermöglichen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.02.2015
Quelle: Landessozialgericht Baden-Württemberg/ra-online
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Dokument-Nr. 20646
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