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Sozialgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 02.03.2011
S 23 U 73/10 -

Verletzung auf privater Baustelle ist nicht als Arbeitsunfall anzusehen

Geschädigter steht in keinem Arbeits- oder Dienstverhältnis zum Bauherrn und untersteht nicht dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung

Mitunter können Gefälligkeitshilfen auf einer Baustelle unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fallen. Dies gilt allerdings nur, wenn es sich bei den Arbeiten um eine bloße Gefälligkeitsleistung unter Freunden oder Nachbarn handelt und der Geschädigte als „Wie-Beschäftigter“ angesehen werden kann. Ist der Geschädigte dem Bauherrn vor dem Unfalltag praktisch nicht bekannt, ist ein Versicherungsschutz auszuschließen. Dies geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Frankfurt am Main hervor.

Der heute 71-jährige Kläger des zugrunde liegenden Falls beförderte im April 2009 mit seinem Muldenkipper Schotter auf der Baustelle eines Einfamilienhauses, weil ein Freund des Bauherrn ihn hierum gebeten hatte. Nach elfstündiger Arbeit auf der Baustelle stürzte der Muldenkipper um und der Kläger geriet unter das Fahrzeug. Er wurde dadurch schwer verletzt und musste anschließend über fünf Monate stationär im Krankenhaus behandelt werden.

Berufsgenossenschaft lehnte Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab

Die Berufsgenossenschaft lehnte es ab, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Der Kläger sei auf der Baustelle nicht wie ein Arbeitnehmer tätig geworden und habe deshalb auch keine Ansprüche aus der gesetzlichen Unfallversicherung.

Sozialgericht verneint Vorliegen eines Arbeitsunfalls

Das Sozialgericht Frankfurt am Main hat die gegen die Berufsgenossenschaft erhobene Klage abgewiesen. Der Kläger sei nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt. Er habe in keinem Arbeits- oder Dienstverhältnis zum Bauherrn gestanden.

Geschädigter ist nicht als „Wie-Beschäftigter“ anzusehen

Zwar komme auch dann Unfallversicherungsschutz in Betracht, wenn eine Tätigkeit nicht aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses, aber wie von einem Beschäftigten ausgeführt wird. Der Kläger sei jedoch nicht als ein solcher „Wie-Beschäftigter“ anzusehen. Dabei hat das Gericht den Versicherungsschutz allerdings nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil es sich um eine bloße Gefälligkeitsleistung unter Freunden gehandelt habe. Eine solche Gefälligkeitsleistung für den Bauherrn sei nicht anzunehmen, da sich der Kläger und der Bauherr vor dem Unfalltag praktisch nicht gekannt hätten. Die Tätigkeit des Klägers sei aber deshalb nicht ähnlich der eines Beschäftigten gewesen, weil der Kläger wie ein Unternehmer gearbeitet habe, der einen Werkvertrag über das Befördern und Abladen von Schotter erfüllt. Der Bauherr habe weder über einen für die Schotterarbeiten erforderlichen Muldenkipper verfügt noch diesen bedienen können, so dass er insoweit dem Kläger auch keine Weisungen habe erteilen können. Er habe auf den Kläger wie auf einen Fachunternehmer zurückgegriffen.

Geschädigter war nicht wie Arbeitnehmer in Unternehmen des Bauherrn eingliedert

Dieser habe wie ein Unternehmer mit seinem eigenen Arbeitsgerät – dem Muldenkipper – die Arbeit verrichtet und auch nur er allein habe dieses Fahrzeug auf der Baustelle bedient. Er sei auch in seiner Zeiteinteilung frei und nicht wie ein Arbeitnehmer in das Unternehmen des Bauherrn eingliedert gewesen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.05.2011
Quelle: Sozialgericht Frankfurt am Main/ra-online

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