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Die Ausländerbehörde ist auch bei einem Fehlverhalten des Leistungsempfängers nicht dazu berechtigt, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz auf einen Betrag zu kürzen, der lediglich das physische Existenzminimum sichert.
Im zugrunde liegenden Fall reiste der 42-jährige Antragsteller, der nach eigenen Angaben aus Indien stammt, im Jahr 2003 ohne gültigen Pass in die Bundesrepublik Deutschland ein. Ein von ihm gestellter Asylantrag wurde abgelehnt. Aufgrund seiner Passlosigkeit kann er nicht abgeschoben werden und ist deshalb im Besitz einer Duldung nach dem Aufenthaltsgesetz.
Die
Das Sozialgericht hat dem gegen die
Leistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 und ihre Familienangehörigen nach § 1 Abs. 1 Nr. 6,
1. die sich in den Geltungsbereich dieses Gesetzes begeben haben, um Leistungen nach diesem Gesetz zu erlangen, oder
2. bei denen aus von ihnen zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, erhalten Leistungen nach diesem Gesetz nur, soweit dies im Einzelfall nach den Umständen unabweisbar geboten ist.
Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2012
"Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG garantiert ein Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums. Art. 1 Abs. 1 GG begründet diesen Anspruch als Menschenrecht. Er umfasst sowohl die physische Existenz des Menschen als auch die Sicherung der Möglichkeit zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen und ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben. Das Grundrecht steht deutschen und ausländischen Staatsangehörigen, die sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, gleichermaßen zu." (Leitsatz 2)
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.11.2013
Quelle: Sozialgericht Frankfurt am Main/ra-online
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Dokument-Nr. 17099
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