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Die Kürzung der Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz kann nicht auf die Weigerung zur Abgabe einer so genannten "Ehrenerklärung" gestützt werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundessozialgerichts hervor.
Die 1964 geborene Klägerin des zugrunde liegenden Falls, eine malische Staatsangehörige, war im November 1997 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist; ihr Asylantrag blieb erfolglos, und ihr Aufenthalt war danach lediglich geduldet. Ab Februar 1999 erhielt sie Grundleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 3 Asylbewerberleistungsgesetz, die unter anderem im streitbefangenen Zeitraum monatlich um 40,90 Euro "gekürzt" wurden, weil sich die Klägerin im Rahmen von Vorführungen an die Botschaft von Mali geweigert hatte, eine so genannte "Ehrenerklärung" abzugeben. Diese hatte folgenden Inhalt:
"Ehrenerklärung
Ich bin malischer Staatsangehöriger, und ich möchte freiwillig in mein Heimatland zurückkehren. Ich versichere hiermit, nicht nach Deutschland zurückzukehren, es sei denn unter den Bedingungen der deutschen Einwanderungsgesetze.
Erklärt gegenüber der Botschaft Mali und dem Bundesgrenzschutz
Name, Vorname, Geburtsdatum, Unterschrift."
Das Bundessozialgericht entschied, dass weder die Gewährung niedrigerer Grundleistungen nach § 3 Asylbewerberleistungsgesetz noch die
Die Sache wurde jedoch zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen, weil es ansonsten an ausreichenden tatsächlichen Feststellungen für eine endgültige Entscheidung über einen höheren Anspruch der Klägerin mangelte. Bei dieser Sachlage bedurfte es noch keiner Entscheidung darüber, ob die Leistungskürzung um den gesamten Betrag für persönliche Bedürfnisse verfassungsrechtlich zulässig war.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.11.2013
Quelle: Bundessozialgericht/ra-online
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