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Sozialgericht Düsseldorf, Urteil vom 28.06.2012
S 9 KR 111/09 -

Befreiung von der elektronischen Gesundheitskarte nicht möglich

Befreiung von der Pflicht zur elektronischen Gesundheitskarte gesetzlich nicht vorgesehen

Das Sozialgericht Düsseldorf hat die Möglichkeit zur Befreiung von der elektronischen Gesundheitskarte verneint.

Der aus Wuppertal stammende, 32-jährige Kläger des zugrunde liegenden Rechtstreits erhob gegen die Bergische Krankenkasse Solingen datenschutzrechtliche Bedenken gegen die beabsichtigte Einführung der elektronischen Gesundheitskarte. Die Datenspeicherung auf der elektronischen Gesundheitskarte wird gegenüber der bisherigen Krankenversicherungskarte so erweitert, dass auf freiwilliger Basis neben den schon heute gespeicherten Daten (wie Name, Anschrift, Gültigkeitsdauer) nun auch vertrauliche personenbezogene, den Gesundheitszustand betreffende Angaben auf der Karte hinterlegt werden können. Zu diesen Daten gehören z.B. Angaben zur Versorgung im Notfall, ein elektronischer Arztbrief oder Angaben zur Medikamenteneinnahme. Derzeit verfügt der Kläger noch über eine bis zum Ende des Jahres gültige Krankenversicherungskarte.

Versicherter kann selbst über gespeicherte Informationen auf elektronischer Gesundheitskarte bestimmen

Das Sozialgericht Düsseldorf wies die Klage jedoch ab. In der Urteilsbegründung führte das Gericht aus, dass der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Befreiung von der elektronischen Gesundheitskarte habe. Eine Befreiung von der Pflicht zur elektronischen Gesundheitskarte sei gesetzlich nicht vorgesehen. Dies sei auch verfassungsrechtlich unbedenklich. Der Versicherte bestimme selbst über die Informationen, die auf der elektronischen Gesundheitskarte gespeichert würden. Allein im Hinblick auf Pflichtangaben sei der Kläger jedoch nicht beschwert, da diese identisch seien mit den Angaben auf der bisherigen Krankenversicherungskarte. Die elektronische Gesundheitskarte weise im Übrigen nur nach, dass der Kläger in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sei. Der Sachleistungsanspruch des Klägers werde durch die elektronische Gesundheitskarte nicht berührt.

Umfassende Prüfung der Rechtmäßigkeit der Einführung der elektronischen Gesundheitskarte hier nicht Aufgabe des Gerichts

Im Hinblick auf den konkreten Streitgegenstand gebe es daher keine Veranlassung, auf die (datenschutz-)rechtlichen Bedenken bezüglich der weiteren jedoch freiwilligen und erst zukünftigen Speichermöglichkeiten auf elektronische Gesundheitskarte im Allgemeinen einzugehen. Aufgabe des Gerichts sei nicht die umfassende Prüfung der Rechtmäßigkeit der Einführung der elektronischen Gesundheitskarte, sondern die konkrete Beschwer des Klägers.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.06.2012
Quelle: Sozialgericht Düsseldorf/ra-online

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