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Ein Krankenhaus trägt das Kostenrisiko für eine Krankenhausbehandlung, die ein in Deutschland nicht krankenversicherter Patient in Anspruch genommen hat, indem er die ihm von einem tatsächlich Versicherten überlassene Krankenversichertenkarte missbräuchlich benutzt und Personenidentität mit dem Versicherten vorgespiegelt hat. Dies gilt zumindest solange, wie die Krankenkasse - so hier - während der Behandlungszeit keine konkreten Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Verwendung der Krankenversichertenkarte hat. Dies hat das Bundessozialgericht entschieden.
Ein Versicherter hatte seine - nicht mit einem Lichtbild versehene - Krankenversichertenkarte einem Freund überlassen, der seinerzeit nicht krankenversichert war, wegen einer Erkrankung aber eine medizinische Behandlung benötigte. Unter dem Namen des Versicherten und unter Vorlage von dessen Krankenversichertenkarte ließ sich der Patient zunächst bei einem niedergelassenen Vertragsarzt, der ihn nicht kannte, ambulant behandeln und eine Verordnung über eine notwendige Krankenhausbehandlung ausstellen. In einem
Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass das
Auf die Kostenzusage konnte sich das
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.06.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 23/08 des BSG vom 12.06.2008
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Dokument-Nr. 6203
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