wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Sozialgericht Dresden, Urteil vom 01.04.2008
S 34 AL 769/07 -

Das Wochenende verkürzt nicht die Meldefristen bei der Arbeitsagentur

Behörde muss dienstbereit sein

Das Wochenende darf auf die Drei-Tages-Frist für die Meldung bei der Arbeitsagentur nach Erhalt einer Kündigung nicht angerechnet werden. Die Meldefrist bezieht sich nur auf Tage, an denen die Arbeitsagentur dienstbereit ist. Das hat das Sozialgericht Dresden entschieden.

Der Kläger aus Radebeul war als Projektleiter tätig. Am 01.09.2006 (einem Freitag) sprach sein Arbeitgeber die ordentliche Kündigung aus. Der Kläger meldete sich am darauf folgenden Dienstag, den 05.09.2006 arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Die Arbeitsagentur verhängte eine Sperrzeit von einer Woche. Der Kläger hätte sich spätestens am Montag melden müssen. Durch die Sperrzeit wird eine Woche lang das eigentlich zustehende Arbeitslosengeld nicht ausgezahlt. Damit wird die verspätete Meldung zu bestraft.

Gericht hebt die Speerzeit auf

Die Klage gegen die Sperrzeit hatte Erfolg. Das Sozialgericht Dresden hob die Sperrzeit auf. Der Gesetzgeber räumt dem Kläger nach Erhalt der Kündigung eine Frist von drei Tagen ein, sich bei der Arbeitsagentur zu melden. Das ist aber nur möglich, wenn die Behörde auch dienstbereit ist. Am Wochenende ist die Arbeitsagentur geschlossen. Daher sind Wochenende und Feiertage auf die Meldefrist von drei Tagen nach Erhalt der Kündigung nicht anzurechnen.

Auszug aus dem Gesetz:

§ 37 b Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) in der ab 01.01.2006 geltenden Fassung:

„Personen, deren Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis endet, sind verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor dessen Beendigung persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden. Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses weniger als drei Monate, hat die Meldung innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu erfolgen. (…)“

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.04.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des SG Dresden vom 28.04.2008

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/SG-Dresden_S-34-AL-76907_Das-Wochenende-verkuerzt-nicht-die-Meldefristen-bei-der-Arbeitsagentur~N5977

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 5977 Dokument-Nr. 5977

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.