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Wer sich als juristischer Laie am Wortlaut des Gesetzes orientiert, handelt nicht vorwerfbar. Es kann von ihm nicht erwartet werde, dass er eine Gesetzesformulierung in entgegengesetztem Sinne auslegt. Mit dieser Begründung verurteilte das Hessische Landessozialgericht in Darmstadt die Bundesagentur für Arbeit, einem Arbeitslosen den einbehaltenen Betrag in Höhe von 1.500,- € auszuzahlen.
Der als Bauingenieur tätige Mann war zuletzt in einem bis 31. Juli 2004 befristeten Arbeitsverhältnis beschäftigt gewesen. Am 3. August 2004 meldete er sich bei der Arbeitsagentur arbeitslos. Diese bewilligte ihm auch Arbeitslosengeld, kürzte den Anspruch aber um den Betrag von 1.500,- €, da er sich nicht unverzüglich arbeitslos gemeldet habe, nachdem er das Ende seiner Beschäftigung gekannt habe. Er sei verpflichtet gewesen, sich spätestens drei Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses arbeitssuchend zu melden.
Dieser Auffassung folgten die Darmstädter Richter nicht. Nach dem Wortlaut des Gesetzes habe bei einem befristeten Arbeitsverhältnis die Meldung bei der Arbeitsagentur „frühestens“ drei Monate vor dessen Beendigung zu erfolgen und nicht „spätestens“. Auch wenn inzwischen eine Änderung der Vorschrift in dem Sinne geplant sei, wie sie die Arbeitsagentur bereits jetzt auslege, könne dem Antragsteller daraus kein Vorwurf gemacht werden. Er habe sich an dem konkreten Wortlaut des Gesetzes orientiert. Seine Meldung bei der Arbeitsagentur sei damit rechtzeitig erfolgt und diese sei verpflichtet, das Arbeitslosengeld in voller Höhe auszuzahlen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.08.2005
Quelle: Pressemitteilung des Hessischen Landessozialgerichts vom 26.07.2005
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Dokument-Nr. 791
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