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Meldet sich ein befristet Beschäftigter später als drei Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses bei der Arbeitsagentur arbeitsuchend, beginnt die zu verhängende einwöchige Sperrzeit für den Bezug von Arbeitslosengeld mit dem Tag der verspäteten Meldung. Dies gilt auch dann, wenn ein Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs nicht mehr eintritt, weil die Arbeitslosigkeit erst nach Ablauf der Sperrzeit beginnt. Dies entschied das Sozialgericht Dortmund.
Im zugrunde liegenden Fall ging eine arbeitslose Frau aus Bochum zunächst davon aus, dass ihr befristetes Arbeitsverhältnis verlängert werde. Sie meldete sich erst einen Monat vor Ende des Arbeitsverhältnisses und damit nach Ablauf der Dreimonatsfrist arbeitsuchend, nachdem ihr Arbeitgeber schriftlich die Verlängerung abgelehnt hatte. Die Agentur für Arbeit Bochum stellte eine einwöchige
Die hiergegen bei dem Sozialgericht Dortmund erhobene Klage hatte teilweise Erfolg. Das Sozialgericht bestätigt zwar den Eintritt der
Soweit demgegenüber in Rechtsprechung und Literatur die Auffassung vertreten werde, die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.11.2014
Quelle: Sozialgericht Dortmund/ra-online
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Dokument-Nr. 19138
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