wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen

Werden Sie jetzt Fan von kostenlose-urteile.de bei facebook!


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 25.07.2006
L 9 AL 46/04 -

Arbeitslose müssen sich auf Angebote sofort bewerben - sonst Sperrzeit

Beweislast liegt beim Arbeitslosen

Wird ein Beschäftigungsangebot der Agentur für Arbeit nicht "unverzüglich" wahrgenommen, indem der Arbeitslose ein Vorstellungsgespräch mit seinem potentiellen neuen Arbeitgeber vereinbart oder eine schriftliche Bewerbung einreicht, gilt dies als Arbeitsablehnung und wird mit einer Sperrzeit sanktioniert. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht.

Im aktuellen Fall hatte ein heute 28Jähriger gegen die Verhängung einer dreiwöchigen Sperrzeit, während derer kein Arbeitslosengeld gezahlt wurde, geklagt. Die Bundesagentur ging davon aus, dass der Arbeitslose ein Beschäftigungsangebot nicht angenommen habe, weil er eine Bewerbung bzw. ein Vorstellungsgespräch zwar behauptete, aber nicht nachweisen bzw. glaubhaft machen konnte.

Die Richter der 2. Instanz konzentrierten sich auf die Frage, wann der Arbeitslose seine Bewerbung abgesandt hatte. Dies war nach Zeugenaussage frühestens zwei Wochen, nachdem das Beschäftigungsangebot ihn erreicht hatte, der Fall. Dies sei, so das Gericht, zu spät. Der Arbeitslose hätte sich sofort mit der ihm genannten Firma in Verbindung setzen müssen, sei es um ein Vorstellungsgespräch zu vereinbaren, sei es um eine schriftliche Bewerbung einzureichen. Die Kontaktaufnahme mit dem potentiellen neuen Arbeitgeber müsse der Arbeitslose belegen, die Beweislast dafür, dass und wann eine Bewerbung stattgefunden hat, liege bei ihm. Wo dies, wie im vorliegenden Fall, nicht möglich sei, sei die Verhängung einer Sperrzeit rechtens.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.08.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 38/06 des LSG Hessen vom 26.07.2006

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Hessisches-LSG_L-9-AL-4604_Arbeitslose-muessen-sich-auf-Angebote-sofort-bewerben-sonst-Sperrzeit.news2802.htm

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 2802 Dokument-Nr. 2802

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.