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Schließt eine schwangere Frau mit ihrem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag, um zum Kindsvater in eine andere Stadt zu ziehen, kann die Verhängung einer Sperrzeit bis zur Gewährung von Arbeitslosengeld am Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Arbeitsaufgabe scheitern. Dies geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Dortmund hervor.
Im zugrunde liegenden Streitfall gab eine Frau aus Berlin im fünften Schwangerschaftsmonat die Beschäftigung als Reinigungskraft auf, um zu dem in Bochum lebenden Partner zu ziehen. Die Agentur für Arbeit Bochum ordnete ein zwölfwöchiges Ruhen des Anspruchs auf
Auf die Klage der Versicherten hat das Sozialgericht Dortmund die Entscheidung der Arbeitsagentur aufgehoben. Zwar habe die Klägerin vorsätzlich die Arbeitslosigkeit herbeigeführt, hierfür jedoch einen wichtigen Grund gehabt. Der Klägerin sei die Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses in Berlin nicht mehr zumutbar gewesen. Auf Grund von gesundheitlichen Problemen während der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.03.2012
Quelle: Sozialgericht Dortmund/ra-online
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