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Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 27.03.2012
S 31 AL 262/08 -

Keine Sperre des Arbeitslosengeldes bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für Arbeitsaufgabe

Schwierige Schwangerschaft und Umzug zum Kindsvater stellen ausreichend wichtigen Grund für Arbeitsaufgabe dar

Schließt eine schwangere Frau mit ihrem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag, um zum Kindsvater in eine andere Stadt zu ziehen, kann die Verhängung einer Sperrzeit bis zur Gewährung von Arbeitslosengeld am Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Arbeitsaufgabe scheitern. Dies geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Dortmund hervor.

Im zugrunde liegenden Streitfall gab eine Frau aus Berlin im fünften Schwangerschaftsmonat die Beschäftigung als Reinigungskraft auf, um zu dem in Bochum lebenden Partner zu ziehen. Die Agentur für Arbeit Bochum ordnete ein zwölfwöchiges Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld während einer Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe an. Die Versicherte habe das Beschäftigungsverhältnis gelöst und damit die Arbeitslosigkeit vorsätzlich herbeigeführt, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben.

Klägerin war Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr zumutbar

Auf die Klage der Versicherten hat das Sozialgericht Dortmund die Entscheidung der Arbeitsagentur aufgehoben. Zwar habe die Klägerin vorsätzlich die Arbeitslosigkeit herbeigeführt, hierfür jedoch einen wichtigen Grund gehabt. Der Klägerin sei die Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses in Berlin nicht mehr zumutbar gewesen. Auf Grund von gesundheitlichen Problemen während der Schwangerschaft mit Arbeitsunfähigkeitszeiten und der Gefahr einer Fehlgeburt habe die Klägerin auch im Interesse des ungeborenen Kindes die Unterstützung des Kindsvaters in Bochum gebraucht. Dies sei nur dadurch zu ermöglichen gewesen, dass die Klägerin ihre Arbeit in Berlin aufgegeben habe und nach Bochum gezogen sei.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.03.2012
Quelle: Sozialgericht Dortmund/ra-online

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