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Arbeitnehmer, die sich an ihrem Arbeitsplatz vor dem Passivrauchen nicht schützen können und deren Arbeitgeber dagegen keine Abhilfe schaffen, können das Beschäftigungsverhältnis lösen und haben sofortigen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Verhängung einer Sperrzeit wegen vorsätzlicher Herbeiführung der Arbeitslosigkeit ohne wichtigen Grund ist hier nicht zulässig. Das entschied das Hessische Landessozialgericht.
Die Darmstädter Richter hoben damit das erstinstanzliche Urteil, das der Arbeitsagentur recht gegeben hatte, auf. Der Kläger, ein heute 43Jähriger aus Weilburg, habe einen wichtigen Grund zur Aufgabe seines Arbeitsverhältnisses bei einem feinmechanischen Unternehmen in Wetzlar gehabt. Im gesamten Betrieb sei mit Einverständnis des Arbeitgebers geraucht worden; der Kläger habe den Rauch nicht vertragen und sich den Gefahren des Passivrauchens nicht aussetzen wollen; seine Intervention beim Firmenchef sei ohne Erfolg geblieben; er habe daher das Beschäftigungsverhältnis lösen dürfen, ohne mit einer anschließenden Sperrzeit beim Arbeitslosengeld bestraft zu werden.
Die Darmstädter Richter halten die gesundheitlichen Gefahren durch Passivrauchen für ausreichend wissenschaftlich nachgewiesen. Da das Passivrauchen auch in kleinen Dosen und in nur kurzer Zeit zu Tumoren führen könne, sei der Kläger nicht verpflichtet gewesen, über einen bestimmten Zeitraum an seinem "verqualmten" Arbeitsplatz auszuharren. Er habe vielmehr den im Gesetz vorgesehenen "wichtigen" Grund gehabt, sein Arbeitsverhältnis sofort zu lösen, nachdem seine Bemühungen um einen rauchfreien Arbeitsplatz gescheitert waren. Von einer grob fahrlässigen Herbeiführung der Arbeitslosigkeit könne hier nicht die Rede sein, eine Sperrzeit habe daher auch nicht verhängt werden dürfen.
SGB III § 144; ArbStättV § 5; SGB IV § 7
Nach dem gegenwärtigen medizinischen Wissensstand können Dosis-Schwellenwerte, bei denen Nichtraucher durch Passivrauch keiner zu vernachlässigenden Gesundheitsgefährdung ausgesetzt sind, nicht angegeben werden. Scheitert die Intervention eines Arbeitnehmers bei seinem Arbeitgeber, am Arbeitsplatz nicht dem Passivrauchen ausgesetzt zu werden, kommt es deshalb weder auf die persönliche Disposition des Arbeitnehmers noch auf die Intentsität der Belastung der Atemluft durch Tabakrauch an, wenn nach einer solchen Intervention an einem bestehenden Beschäftigungsverhältnis durch denjenigen Arbeitnehmer, der sich dem Passivrauchen nicht weiter aussetzen will, nicht mehr festgehalten wird. Bei einer Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nach einer solchen Intervention bleibt daher bei dieser Fallgestaltung für die Feststellung einer Sperrzeit für den Bezug von Arbeitslosengeld kein Raum.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.05.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 18/07 des LSG Hessen vom 08.05.2007
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Dokument-Nr. 4198
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