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Das Sozialgericht Karlsruhe hat entschieden, dass Kniegelenksschäden eines Fliesenlegers nicht als Berufskrankheit anerkannt werden können. Eine Meniskuserkrankung setzt voraus, dass der Versicherte während seiner täglichen Arbeitszeit mehr als ein Drittel der Zeit meniskusbelastende Arbeitshaltungen eingenommen hat. Diese Voraussetzungen waren hier nicht erfüllt.
Der 1967 geborene Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls absolvierte ab Mitte 1987 eine Lehre als
Die deswegen erhobene Klage wies das Sozialgericht Karlsruhe ab. Voraussetzung für die Feststellung von Gesundheitsstörungen als Folge einer
In Bezug auf die Kniegelenksarthose (Berufskrankheit Nr. 2112) seien zwar die arbeitstechnischen, nicht aber die medizinischen Voraussetzungen gegeben. Denn bei einer - wie hier - beidseitigen Gelenksbelastung sei nach medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen zu erwarten, dass das Ausmaß einer Gelenksarthrose weitgehend symmetrisch verlaufe, weil beide
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.01.2014
Quelle: Sozialgericht Karlsruhe/ra-online
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Dokument-Nr. 17426
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