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Sozialgericht Karlsruhe, Urteil vom 12.12.2013
S 1 U 225/13 -

Kniegelenksschäden eines Fliesenlegers können nicht als Berufskrankheit anerkannt werden

Arbeitstechnische und medizinische Voraussetzungen für Anerkennung der Gesundheits­störungen als Folge einer Berufskrankheit nicht erfüllt

Das Sozialgericht Karlsruhe hat entschieden, dass Kniegelenksschäden eines Fliesenlegers nicht als Berufskrankheit anerkannt werden können. Eine Meniskuserkrankung setzt voraus, dass der Versicherte während seiner täglichen Arbeitszeit mehr als ein Drittel der Zeit meniskusbelastende Arbeitshaltungen eingenommen hat. Diese Voraussetzungen waren hier nicht erfüllt.

Der 1967 geborene Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls absolvierte ab Mitte 1987 eine Lehre als Fliesenleger. Anschließend arbeitete er bis Januar 2001 als Fliesenlegergeselle im väterlichen Betrieb, den er sodann als selbstständiger Unternehmer fortführte. Nach den Feststellungen des Präventionsdienstes der beklagten Berufsgenossenschaft hatte der Kläger im Rahmen dieser Tätigkeiten etwa 1,8 Stunden je Arbeitsschicht meniskusbelastende Körperhaltungen eingenommen. Die Gesamtstundenzahl kniebelastender Tätigkeiten habe 18.850 Stunden bei durchschnittlich 4,3 Stunden je Arbeitsschicht betragen. Wegen Knieproblemen stellte der Kläger seine "praktische Arbeit" ab Januar 2008 ein. In diesem Jahr unterzog er sich mehrerer operativer Eingriffe am linken Kniegelenk. Knorpel- und Meniskusschäden am rechten Kniegelenk bestanden seit 2000. Seinen Antrag, eine Meniskuserkrankung und eine Kniegelenksarthrose deslinken Kniegelenks jeweils als Berufskrankheit anzuerkennen, lehnte die Berufsgenossenschaft ab.

Arbeitstechnische Voraussetzungen für Anerkennung einer Berufskrankheit nicht erfüllt

Die deswegen erhobene Klage wies das Sozialgericht Karlsruhe ab. Voraussetzung für die Feststellung von Gesundheitsstörungen als Folge einer Berufskrankheit sei, dass der Versicherte sowohl die jeweiligen arbeitstechnischen als auch die medizinischen Voraussetzungen erfülle. Eine Meniskuserkrankung (Berufskrankheit Nr. 2102) setze voraus, dass der Versicherte während eines wesentlichen Teils seiner täglichen Arbeitszeit meniskusbelastende Arbeitshaltungen eingenommen habe. Sei diese zeitliche Belastung geringer als ein Drittel der jeweiligen Arbeitsschicht, hätten die Menisken ausreichend Zeit, sich zu erholen. Mit einem Zeitanteil von nur rund 20 % je Arbeitsschicht erfülle der Kläger diese arbeitstechnischen Voraussetzungen nicht.

Ursächlicher Zusammenhang der Kniegelenksarthrose mit beruflichen Belastungen hier nicht wahrscheinlich

In Bezug auf die Kniegelenksarthose (Berufskrankheit Nr. 2112) seien zwar die arbeitstechnischen, nicht aber die medizinischen Voraussetzungen gegeben. Denn bei einer - wie hier - beidseitigen Gelenksbelastung sei nach medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen zu erwarten, dass das Ausmaß einer Gelenksarthrose weitgehend symmetrisch verlaufe, weil beide Knie in vergleichbarem Ausmaß belastet seien. Übersteige - wie im Fall des Klägers - der Seitenunterschied der Kniegelenksarthrosen einen Kellgren-Grad, sei der ursächliche Zusammenhang der Kniegelenksarthrose mit beruflichen Belastungen nicht wahrscheinlich zu machen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.01.2014
Quelle: Sozialgericht Karlsruhe/ra-online

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