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Das Sozialgericht Detmold hat entschieden, dass ein Pflegeversicherter Anspruch auf Übernahme der Kosten für ein leihweise beschafftes Pflegebett hat, wenn er aufgrund eines Sturzes vorübergehend nicht in der Lage ist, das bereits mit einem Einlegerahmens versehene, im Obergeschoss befindliche Bett zu erreichen.
Im zugrunde liegenden Streitfall begehrte ein Pflegeversicherter die Übernahme der Kosten für ein leihweise beschafftes Pflegebett in Höhe von 480 Euro. Diese waren ihm zuvor von der Pflegekasse mit der Begründung verweigert worden, dass er bereits über ein entsprechendes
Dieser Auffassung folgte das Sozialgericht Detmold unter Berücksichtigung der besonderen Situation des Klägers nicht. Dieser verfügte zwar nach Anerkennung der Pflegestufe 2 über ein entsprechendes
Soweit die Pflegekasse darauf verwies, dass für die Frage der Notwendigkeit eines Hilfsmittels nicht auf die individuellen Wohnverhältnisse, sondern auf den allgemeinen Wohnstandard abzustellen sei, wozu das Wohnen über mehrere Etagen nicht zähle, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn der Kläger benötigte das Pflegebett nicht aufgrund einer Besonderheit seines individuellen Wohnumfeldes. Vielmehr war das Erfordernis allein in der pflegerischen Situation des Klägers begründet. Ohne ein Pflegebett im Erdgeschoss hätte sich der Kläger nach dem Krankenhausaufenthalt zudem nicht in sein Haus und die häusliche Pflege zurückbegeben können. Ein weiterer Aufenthalt im Krankenhaus wäre aber nicht infrage gekommen, da das Krankenhaus den Kläger über das
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.03.2018
Quelle: Sozialgericht Detmold/ra-online
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Dokument-Nr. 25614
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