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Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 07.11.2012
L 2 P 66/11 -

Private Pflegeversicherung muss Kosten für elektrisches Pflegebett übernehmen

Versicherung verweigert zu Unrecht Kostendeckung für ein elektrisches Pflegebett

Die Private Pflegeversicherung muss die Anschaffung eines elektrischen Pflegebettes übernehmen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bayerischen Landessozialgerichts hervor.

Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der 191 cm große Kläger litt an Muskeldystrophie und musste über eine Maske beatmet werden. Seine private Pflegeversicherung hatte die Pflegestufe II anerkannt. Die Versicherung war bereit, den Kläger mit einem Standard-Pflegebett zu versorgen, es sei für die Bedürfnisse des Klägers ausreichend. Die Übernahme eines besonderen elektrischen Pflegebettes lehnte sie ab, es sei nicht erforderlich.

Gericht spricht Kläger elektrisches Pflegebett zu

Das Bayerische Landessozialgericht hat dem Kläger vollen Kostenersatz für das elektrische Pflegebett zugesprochen. Das Gericht hat dazu sieben Kriterien herausgearbeitet, unter denen eine Sonderversorgung erforderlich ist. Insbesondere konnte sich der Kläger mit dem Spezialbett selbst umlagern und sich sogar aus dem Bett bewegen, um mit Hilfe seines Rollstuhls selbstständig die Toilette aufsuchen. Die Prophylaxe gegen Wundliegen und gerade gegen Thrombose war nur mit dem besonderen Pflegebett möglich. Weiter hat das Landessozialgericht Abgrenzungsmerkmale erstellt, nach denen sich entscheidet, wann die private Pflegeversicherung und nicht die Krankenversicherung leistungspflichtig ist. Nach diesen Kriterien war das Bett schwerpunktmäßig Zwecken der Pflege zuzuordnen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.04.2013
Quelle: Bayerisches Landessozialgericht/ra-online

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