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Sozialgericht Detmold, Urteil vom 09.02.2018
S 1 U 263/15 -

Verletzung einer Teamleiterin beim Eislaufen während privat veranstalteter teambildender Maßnahme ist kein Arbeitsunfall

Teilnahme am Eislaufen zählt nicht zu arbeitsvertraglich geschuldeten Pflichten als Leiterin einer Einkaufsabteilung

Das Sozialgericht Detmold hat entschieden, dass private Veranstaltungen, auch wenn sie betriebsbedingt oder betriebsdienlich sind, keinen Versicherungsschutz begründen können, selbst wenn sie von der Unternehmensleitung geduldet oder gebilligt werden. Die Verletzung einer Teamleiterin beim Eislaufen während privat veranstalteter teambildender Maßnahme kann daher nicht als Arbeitsunfall anerkannt werden.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls ist Teamleiterin einer zehnköpfigen Abteilung einer Modefirma. Sie begehrte mit ihrer Klage die Anerkennung eines Unfalls auf einer Eisbahn als Arbeitsunfall. Alle Mitarbeiter ihrer Einkaufsabteilung hatten vorzeitig ihre Arbeit beendet und als teambildende Maßnahme einen Ausflug zur Eisbahn unternommen. Beim Betreten der Eisfläche kam sie ins Rutschen, fiel hin und brach sich dabei das Handgelenk. Die beklagte Berufsgenossenschaft sah keinen inneren Zusammenhang des Unfalls mit der beruflichen Tätigkeit in der Modefirma und lehnte den Antrag auf Anerkennung ab.

Klägerin war während des Eislaufens nicht als Beschäftigte der Modefirma versichert

Zu Recht, urteilte das Sozialgericht Detmold. Die Klägerin sei während des Eislaufens nicht als Beschäftigte der Modefirma versichert gewesen. Zunächst habe die Teilnahme am Eislaufen nicht zu ihren arbeitsvertraglich geschuldeten Pflichten als Leiterin einer Einkaufsabteilung gehört. Selbst wenn ihr Team zu motivieren und für ein gutes Betriebsklima in ihrem Team zu sorgen als arbeitsvertragliche Pflichten der Klägerin gewertet würden, sei sie ihrem Arbeitgeber gegenüber lediglich zur Organisation von teambildenden Maßnahmen verpflichtet, nicht aber zur aktiven Teilnahme - wie hier beim Eislaufen.

Teambildende Maßnahme war keine von der Unternehmensleitung getragenen betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung

Zwar kann sich auch ein Versicherungsschutz bei der Teilnahme an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung, z.B. einer betrieblichen Weihnachtsfeier ergeben. Eine Gemeinschaftsveranstaltung in diesem Sinne habe jedoch nicht vorgelegen, so das Sozialgericht. Hier mangelte es bereits an dem erforderlichen Einvernehmen mit der Unternehmensleitung. Die "teambildende Maßnahme" war weder von der Unternehmensleitung noch von der dem Team der Klägerin übergeordneten Einkaufsleiterin als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung angeregt oder organisiert worden. Die Beschäftigten des Teams oder deren Teamleiterin wurden auch nicht von der Unternehmensleitung mit der Durchführung dieser Veranstaltung beauftragt. Die Initiierung der Organisation des Ausflugs zur Eisbahn lediglich durch die Teamleiterin reicht nach Auffassung des Gerichts jedenfalls nicht aus, der Maßnahme den Charakter einer von der Unternehmensleitung getragenen betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung zu geben.

Private Veranstaltungen begründen keinen Versicherungsschutz

Gegen eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung spricht auch, dass die Teilnehmer für den Ausflug zur Eisbahn keine Zeitgutschrift erhalten haben. Außerdem werde der eher private Charakter der Veranstaltung dadurch deutlich, dass die Klägerin - und nicht etwa das Unternehmen - die Kosten der Veranstaltung getragen habe. Private Veranstaltungen könnten, auch wenn sie betriebsbedingt oder betriebsdienlich seien, den Versicherungsschutz nicht begründen, selbst wenn sie von der Unternehmensleitung geduldet oder gebilligt würden. Denn letztendlich wirke sich jede gemeinsame Freizeitveranstaltung positiv auf die Teamfähigkeit aus und fördere die Kommunikation und den Zusammenhalt unter den Kollegen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.03.2018
Quelle: Sozialgericht Detmold/ra-online

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