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Jobcenter müssen die Beiträge privat krankenversicherter Hartz IV-Bezieher höchstens bis zur Hälfte des am 1. Januar 2009 in der Privaten Krankenversicherung eingeführten Basistarifs bezuschussen. Dies entschied das Sozialgericht Chemnitz.
Die aus Plauen stammende Antragstellerin des zugrunde liegenden Falls begehrte die Übernahme ihrer
Zur Begründung verwies es auf die Möglichkeit der Antragstellerin, in den Basistarif zu wechseln (Höchstbeitrag 2011: 575,44 Euro). Für die Dauer der Hilfebedürftigkeit kann dann nach § 12 Abs. 1c Satz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes – VAG – eine Beitragsminderung auf die Hälfte des Basistarifs verlangt werden (287,72 Euro). Die Antragstellerin kann somit für die Dauer des Hartz IV-Bezugs selbst die Begrenzung ihrer
Bis zu einer Entscheidung des Bundessozialgerichts am 18. Januar 2011 bestand eine unklare Rechtslage für privat krankenversicherte Hartz IV-Empfänger. Im Zuge der Reformen der gesetzlichen Krankenversicherungen zum 1. Januar 2009 war nämlich eine Deckungslücke entstanden. Betroffen hiervon waren zum Beispiel arbeitslose Selbstständige, die sich im Rahmen ihrer früheren Tätigkeit privat krankenversichert hatten. Diese erhielten durch die Jobcenter nur einen Zuschuss in Höhe des Betrages, den die Jobcenter für gesetzlich krankenversicherte Leistungsbezieher an die Krankenkassen abzuführen hatten. Der Zuschuss lag jedoch meist deutlich unter den tatsächlichen Beiträgen.
In dem vom Bundessozialgericht (BSG) entschiedenen Fall ging es um eine monatliche Beitragsbelastung von 207,39 Euro und einen vom Jobcenter geleisteten Zuschuss von 129,54 Euro. Das Bundessozialgericht entschied, dass die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.07.2011
Quelle: Sozialgericht Chemnitz/ra-online
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Dokument-Nr. 11966
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