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Sozialgericht Chemnitz, Beschluss vom 29.04.2011
S 40 AS 1487/11 ER -

Hartz IV: Zuschuss zur privaten Krankenversicherung nur bis Höhe halber Basistarif

Schutzbedürfnis für Bezuschussung höherer Beiträge besteht nicht

Jobcenter müssen die Beiträge privat krankenversicherter Hartz IV-Bezieher höchstens bis zur Hälfte des am 1. Januar 2009 in der Privaten Krankenversicherung eingeführten Basistarifs bezuschussen. Dies entschied das Sozialgericht Chemnitz.

Die aus Plauen stammende Antragstellerin des zugrunde liegenden Falls begehrte die Übernahme ihrer Beiträge zur privaten Krankenversicherung (PKV) in voller Höhe von monatlich 483,48 EUR. Das Jobcenter Vogtland gewährte der Antragstellerin zunächst nur einen monatlichen Zuschuss von 131,35 EUR. Nachdem das Jobcenter im Laufe des Verfahrens einen Zuschuss in Höhe des halben Basistarifs anerkannte, lehnte das Sozialgericht den Eilantrag schließlich ab.

SG: Begrenzung der Beiträge auf hälftigen Basistarif für Dauer des Hartz IV-Bezugs

Zur Begründung verwies es auf die Möglichkeit der Antragstellerin, in den Basistarif zu wechseln (Höchstbeitrag 2011: 575,44 Euro). Für die Dauer der Hilfebedürftigkeit kann dann nach § 12 Abs. 1c Satz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes – VAG – eine Beitragsminderung auf die Hälfte des Basistarifs verlangt werden (287,72 Euro). Die Antragstellerin kann somit für die Dauer des Hartz IV-Bezugs selbst die Begrenzung ihrer Beiträge auf den hälftigen Basistarif erreichen. Ein Schutzbedürfnis für die Bezuschussung höherer Beiträge besteht daher nicht, so das Sozialgericht.

Hintergrund

Bis zu einer Entscheidung des Bundessozialgerichts am 18. Januar 2011 bestand eine unklare Rechtslage für privat krankenversicherte Hartz IV-Empfänger. Im Zuge der Reformen der gesetzlichen Krankenversicherungen zum 1. Januar 2009 war nämlich eine Deckungslücke entstanden. Betroffen hiervon waren zum Beispiel arbeitslose Selbstständige, die sich im Rahmen ihrer früheren Tätigkeit privat krankenversichert hatten. Diese erhielten durch die Jobcenter nur einen Zuschuss in Höhe des Betrages, den die Jobcenter für gesetzlich krankenversicherte Leistungsbezieher an die Krankenkassen abzuführen hatten. Der Zuschuss lag jedoch meist deutlich unter den tatsächlichen Beiträgen.

BSG lässt generelle Begrenzung des Zuschusses auf halben Basistarif offen

In dem vom Bundessozialgericht (BSG) entschiedenen Fall ging es um eine monatliche Beitragsbelastung von 207,39 Euro und einen vom Jobcenter geleisteten Zuschuss von 129,54 Euro. Das Bundessozialgericht entschied, dass die Beiträge zur privaten Krankenversicherung in voller Höhe zu übernehmen seien. Das Gesetz enthalte eine Regelungslücke, die im Wege einer Rechtsanalogie zu schließen sei. Da der monatliche Beitrag unter der Hälfte des damaligen Basistarifs der Privaten Krankenversicherungen in Höhe von 284,81 EUR lag, ließ das Bundessozialgericht aber offen, ob der Zuschussbetrag der Jobcenter generell auf die Hälfte des Basistarifs zu begrenzen ist. Zu dieser offenen Frage hat sich das Sozialgericht Chemnitz nunmehr erstmals, wie ausgeführt, geäußert. Die Entscheidung ist rechtskräftig.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.07.2011
Quelle: Sozialgericht Chemnitz/ra-online

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