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Die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende sind verpflichtet, Hilfebedürftigen einen Zuschuss zur privaten Krankenversicherung maximal bis zur Höhe des halbierten Basistarifs zu zahlen. Dies hat das Sozialgericht Aachen entschieden.
Die zwei Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls sind privat versichert und können seit dem 1. Januar 2009 nicht mehr in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln. Ihnen wurden nur Leistungen in Höhe des Betrages gewährt, der auch für einen in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Bezieher von Arbeitslosengeld II zu zahlen ist. Da der
Die Richter des Sozialgerichts Aachen entschieden nun, dass dieses nicht mit dem Gesetzesrecht zu vereinbaren ist. Nach Sinn und Zweck der einschlägigen Regelung und unter Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Vorgaben hätten Empfänger der Grundsicherung für Arbeitsuchende Anspruch auf umfassenden Krankenversicherungsschutz ohne zusätzliche Beitragsbelastung. Die Leistungsträger hätten einen
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.06.2010
Quelle: ra-online, Sozialgericht Aachen
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Dokument-Nr. 9779
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