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Ein selbständig tätiger und privat Krankenversicherter kann von dem Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übernahme seiner Beiträge zur privaten Krankenversicherung in voller Höhe verlangen. Dies entschied das Bundessozialgericht.
In dem zu entscheidenden Fall hat der seit Beendigung seiner Referendarzeit als selbständiger Rechtsanwalt tätige sowie privat krankenversicherte Kläger einen
Das Sozialgericht hat die Beklagte verurteilt, dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II mit Beiträgen zur privaten Krankenversicherung in voller Höhe zu zahlen. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Das Landessozialgericht ist davon ausgegangen, dass der Kläger die Übernahme seiner
Die Beklagte rügt mit ihrer Revision eine unrichtige Anwendung des § 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II. Die Regelung lasse keinen Raum für eine über ihren Wortlaut hinausgehende (verfassungskonforme) Auslegung.
Eine ausdrückliche Regelung dazu, wie der offene Beitragsanteil auszugleichen ist, findet sich im SGB II nicht, so das Bundessozialgericht. Insofern besteht eine gesetzesimmanente Regelungslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit der gesetzlichen Vorschriften. Den Gesetzesmaterialen zu dem GKV-Wettbewerbs-Stärkungsgesetz lassen sich keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Gesetzgeber den privat krankenversicherten Beziehern von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II bewusst und gewollt einen von ihnen finanziell nicht zu tragenden Beitragsanteil belassen wollte. Die schriftlich niedergelegten Motive enthalten Hinweise auf einen "bezahlbaren Basistarif" und dies berücksichtigende Regelungen, die sicherstellten, dass "die Betroffenen finanziell nicht überfordert würden". Auch der weitere Regelungszusammenhang spricht für eine gesetzesimmanente Lücke, weil
Schließlich wäre das verfassungsrechtlich garantierte Existenzminimum privat versicherter SGB II-Leistungsempfänger betroffen, wenn die von ihnen geschuldeten
[…]
(2) Für Bezieher von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld, die in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig und nicht familienversichert sind und die für den Fall der Krankheit
1.bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, gilt § 12 Abs. 1c Satz 5 und 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,
2.freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, wird für die Dauer des Leistungsbezugs der
Der
[…]
1c) Der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.01.2011
Quelle: Bundessozialgericht/ra-online
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