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Eine während des Hartz IV Bezugs zufließende Steuer-Rückerstattung verringert die Hilfebedürftigkeit und ist deshalb auf den Hartz IV-Anspruch anzurechnen. Die Anrechnung als Einkommen wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass es um die Rückzahlung von Steuern geht, die der Leistungsberechtigte ursprünglich selbst zuviel gezahlt hat. Dies geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Berlin hervor.
Die in Berlin-Wilmersdorf wohnende Klägerin des zugrunde liegenden Falls bezog seit 2008 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes vom Jobcenter Charlottenburg-Wilmersdorf. Im August 2009 gingen auf ihrem Konto 460 Euro ein. Es handelte sich um die Erstattung überzahlter
Die Klägerin wandte ein, dass sie vom Finanzamt doch nur zurückerhalten habe, was sie ursprünglich selbst zuviel gezahlt hatte. Die Steuer-Rückerstattung sei kein
Das Sozialgericht Berlin wies die Klage ab und führte in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts aus:
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.05.2011
Quelle: Sozialgericht Berlin/ra-online
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Dokument-Nr. 11597
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